Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Stimmrechtsausschluss des Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verwalter ist als Vertreter verschiedener Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen.

Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie z.B. Jahresabrechnung, abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: Jahresabrechnung).

2. Bei der Abstimmung über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters besteht für diesen, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt, kein Stimmrechtsausschluss.

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 T 274/05)

AG Aachen (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen 12-II 118/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 16.3.2006 - 2 T 274/05 - und der Beschluss des AG Aachen vom 18.11.2005 - 12 II 118/05 - abgeändert und neu gefasst:

Der in der Eigentümerversammlung vom 15.6.2005 unter TOP 2) gefasste Beschluss wird in folgendem Umfang für ungültig erklärt:

Zur "Hausgeldabrechnung 2004" bezüglich der Positionen "Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung, Arbeiten Hauseingangtür" sowie Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2004.

Der in derselben Eigentümerversammlung unter TOP 3) gefasste Beschluss (Neuwahl des Verwalters, Abschluss eines neuen Verwaltervertrages) wird insgesamt für ungültig erklärt.

Die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Anfechtung sich auf die Positionen "Schmutzwasser" und "Wasserverbrauch" der Abrechnung richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten sämtlicher Instanzen tragen die Antragstellerin 1/10, die Antragsgegner 9/10. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihren Anträgen die Ungültigkeitserklärung zweier Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 15.6.2005 unter TOP 2 und TOP 3 gefasst worden sind, wobei sie diese hinsichtlich des Beschlusses zur Jahresabrechnung 2004 auf einige Positionen der Abrechnung beschränkt hat, später auf einen weiteren Abrechnungsposten erstreckt hat, und darüber hinaus die Entlastung des Verwalters angreift. Sie macht dazu verschieden formelle Fehler bei der Beschlussfassung geltend, ferner zieht sie die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung in Frage und hält die Wiederbestellung des Verwalters für nicht ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des LG verwiesen.

Gegen die Entscheidung des AG, die den Beschluss zu TOP 3 (Verwalterwahl etc) insoweit für ungültig erklärt hat, als dieser eine rückwirkende Bestellung für den Zeitraum 1.1.2005 bis 15.6.2005 vorsieht, im Übrigen die Anträge zurückgewiesen hat, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese im Wesentlichen zurückgewiesen und nur hinsichtlich der Abstimmung über die Verwalterentlastung als begründet angesehen, da der Verwalter als Bevollmächtigter zweier Wohnungseigentümer von dieser Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei, gleichwohl aber mitgestimmt habe. Mit form- und fristgerecht eingelegtem Rechtsmittel wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung.

II. Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Entscheidung des LG, wonach die Eigentümerbeschlüsse vom 15.6.2005 zu TOP 2) und 3) bis auf die Entlastung des Verwalters in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen seien bzw. ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

zu TOP 2):

Der Beschluss zur Jahresabrechnung 2004 kann hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Positionen keinen Bestand haben, weil die Versammlung wegen des Stimmrechtsausschlusses der durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer schon nicht beschlussfähig war.

I. Allerdings ist die Erstbeschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des AG vom 18.11.2005 nur insoweit zuzulassen, als nicht die Abstimmung zum Wasserverbrauch und zum Schmutzwasser betroffen sind.

Hinsichtlich dieser beiden Abrechnungsposten ist die Antragstellerin durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben sich durch einen Vergleich in dem Verfahren AG Aachen 12 II 94/05 dahingehend geeinigt, dass sie sich verpflichten, die gerichtliche Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zur richtigen Verteilung der Wasserkosten und Abwasserkosten durch das AG zu akzeptieren. Diese Auslegung des Vergleichs vom 16.11.2005, der mithin zwei Tage vor der Entscheidung des AG im vorliegenden Verfahren abgeschlossen worden ist, ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus seinem eindeutigen Wortlaut. Unter Ziff. 1....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge