Sturz über Versorgungskabel

Die Klägerin war während der alljährlich stattfindenden Kirmes über ein auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus verlaufendes, dem Fahrgeschäft der Beklagten zuzuordnendes Versorgungskabel gestürzt. Ihre Schadensersatzklage hatte zur Hälfte Erfolg.

Sicherungspflicht verletzt

Nach Auffassung des OLG Hamm hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die zur Versorgung ihrer Fahrgeschäfte und ihrer Wohnwagen mit Wasser und Strom erforderlichen Versorgungskabel vor dem Hause der Klägerin nicht so verlegt hat, dass eine Gefährdung der Kirmesbesucher und der Anlieger möglichst gering gehalten wurde. Dazu stellt das Gericht fest:

  • Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird.
  • Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden.

Mehrere Verursacher

Das Gericht befasst sich auch mit dem Einwand, dass mehrere Verursacher in Betracht kommen: Haben mehrere Schausteller durch unsorgfältige Verlegung ihnen zuzuordnender Versorgungsleitungen jeweils ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, und lässt sich nicht feststellen, welche der unsachgemäß verlegten Leitungen nach Lageveränderung zum Sturz des Geschädigten geführt hat, lassen sich die bestehenden Urheberzweifel nach der Vermutungsregel in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB überwinden.

Mitver­schulden

Allerdings muss sich die Klägerin § 254 Abs. 1 BGB ein mit 50 % zu bemessendes Eigen- bzw. Mitverschulden entgegenhalten lassen, da ihr als Anliegerin angesichts der bereits mehrere Tage währenden Veranstaltung der unzureichende Verlegungszustand der Kabel zum Unfallzeitpunkt bekannt gewesen sein musste.

(OLG Hamm, Urteil v. 24.3.2015, 9 U 114/14)

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