Leitsatz

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

 

Konsequenzen für die Praxis

Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Die Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten eines Gebäudes kann danach dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (hier: die Vermietung) zu steuerfreien Umsätzen führt.

Die Vermietung eines Grundstücks ist gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Eine Steuerpflicht kann sich für Vermietungsumsätze ergeben unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts auf die Steuerfreiheit (Option zur Umsatzsteuer, § 9 UStG) oder einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung. Ein Verzicht war im Besprechungsfall nicht möglich. Denn er setzt gem. § 9 Abs. 2 UStG voraus, dass der Mieter das Grundstück ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Hier hat der Mieter steuerfreie Umsätze getätigt.

Bei der Prüfung, ob mehrere selbstständige Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung gegeben ist, ist von der Regel auszugehen, dass jeder Umsatz als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten ist. Mehrere zusammenhängende Leistungen sind dann als einheitliche Leistung zu beurteilen, wenn sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre; dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen[1].

Der EuGH hat die Umsätze des Betreibers eines Golfplatzes nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern als steuerpflichtige einheitliche Leistung angesehen. Die Dienstleistungen, die mit Sport- und Körperertüchtigung zusammenhingen, seien möglichst als Gesamtheit zu würdigen. Der Betrieb eines Golfplatzes umfasse nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Sofern nicht besondere Umstände vorlägen, könne die Vermietung nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen. Dabei sei auch die Dauer der Benutzung zu berücksichtigen[2]. Dem folgend, hat der BFH entschieden, die Überlassung von Sportanlagen durch einen Betreiber an die einzelnen Nutzer sei regelmäßig eine einheitliche steuerpflichtige Leistung[3].

Die langjährige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen ist aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht mit dem Betreiben einer Sportanlage vergleichbar, wenn keine weiteren Leistungen des Vermieters hinzukommen. Denn der Vermieter erbringt kein Leistungsbündel mit einer Vielzahl von geschäftlichen Tätigkeiten an die einzelnen Nutzer der Sportanlage. Vielmehr wird nur einem Vertragspartner ein Gebäude mit Betriebsvorrichtungen zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Eine solche auf mehrere Jahre vereinbarte Nutzungsüberlassung erfüllt die typischen Merkmale eines Mietvertrags.

Es brauchte im Besprechungsfall nicht entschieden zu werden, ob bei der Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG von einem Aufteilungsgebot auszugehen[4] oder ob diese Rechtsauffassung als teilweise überholt anzusehen ist[5]. Denn selbst wenn keine Aufteilung vorzunehmen, sondern eine einheitliche Leistung anzunehmen wäre, wäre diese steuerfrei. Die steuerfreie Grundstücksvermietung wäre als die Hauptleistung und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als untergeordnete Nebenleistung anzusehen. Dies hätte im Besprechungsfall jedoch keine Auswirkungen, da das Finanzamt die Vorsteuer hinsichtlich der Betriebsvorrichtungen bereits anerkannt hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 23/08, BFH/NV 2009 S. 1041

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