Fragen nach

  • bestehender Pfändung von Arbeitseinkommen[1],
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mietinteressenten[2],
  • eröffneten Insolvenzverfahren[3] und
  • der Abgabe der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung)

sind zulässig[4]

Auch der Düsseldorfer Kreis hält die Frage nach einem eröffneten Insolvenzverfahren für zulässig, da den Mietinteressenten eine Offenbarungspflicht treffe. Das Insolvenzverfahren führe dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehöre und dem Mietinteressenten nur die nicht pfändbaren Vermögensteile zur Verfügung stünden. Bei der Angabe einer Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 3 ZPO) seien Mietzinsansprüche des Vermieters zwar nicht in gleicher Weise gefährdet. Ob in begründeten Fällen ein Fragerecht nach abgegebenen Vermögensauskünften bestehe, hänge u. a. davon ab, nach welchem Zeitraum gefragt werde.

[1] LG Koblenz v. 6.5.2008, 5 U 28/08, NJW 2008, 3073 = NZM 2008, 800.
[2] LG Koblenz, a. a. O..
[4] U. a. LG München I v. 25.3.2009, 14 S 18532/08, ZMR 2010, 367; LG Mannheim v. 8.11.1989, 4 S 173/89, ZMR 1990, 303.

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