Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anfechtungsrecht des Vermieters bei arglistiger Täuschung durch den Mieter. Angabe unrichtiger Einkommensverhältnisse

 

Orientierungssatz

1. Hatte der Mieter vor Vertragsschluß sein monatliches Bruttoeinkommen mit 6.400 DM angeben, obwohl er in Wirklichkeit Sozialhilfeempfänger ist, berechtigt dies den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Vermieter den Vertrag bei Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse des Mieters nicht abgeschlossen hätte.

2. Der Anfechtung steht es nicht entgegen, daß der Mieter in der Folgezeit den Mietzins bzw die Nutzungsentschädigung gezahlt hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Mieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Notlage befunden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736815

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