Vorkehrungen treffen

Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern das Parken auf dem Betriebshof ermöglicht, muss – wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt – die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu vermeiden.

Parken auf Betriebshof

Ein Arbeitnehmer hatte sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde geparkt. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen.

Fahrzeug beschädigt

Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben, wobei das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Autoversicherer verklagt Gemeinde

Der Kfz-Versicherer (Kläger) des Arbeitnehmers zahlte die Differenz von 1.380 EUR zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Arbeitnehmer. Der Versicherer verlangte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Erstattung dieses Betrags.

Die beklagte Gemeinde war laut Landesarbeitsgericht zur Erstattung des Schadens von 1.380 EUR verpflichtet, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hatte.

Verkehrssicherungspflicht verletzt

Die Tatsache, dass der Großmüllbehälter der Beklagten das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hatte, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diesen Vorwurf konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief "Zoran" war sie nach Meinung des Gerichts verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern.

Unzureichende Vorkehrungen

Der Umstand, dass die Feststellbremsen des Großmüllbehälters bei der letzten Leerung gegebenenfalls angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte der Kontrolle am Schadenstag bedurft. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand.

Windstärke 9

Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 11.9.2017, 9 Sa 42/17)

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