Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die einem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass sein auf dem Betriebsparkplatz abgestellter Pkw bei Sturm durch einen Müllcontainer beschädigt worden ist. Ist dieser während des Sturms bis auf die Straße gerollt, wodurch es zur Beschädigung weiterer Fahrzeuge gekommen ist, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Müllcontainer nur unzureichend gegen Sturm gesichert war.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 16.12.2016; Aktenzeichen 5 Ca 1194/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.12.2016, Az.: 5 Ca 1194/16 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Streitwert von 1.628,71 die Beklagte zu 85%, die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 1.427,00 € die Beklagte.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen der behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich des Sturms "Zoran" am 05.05.2015.

Die beklagte Gemeinde (im Folgenden: die Beklagte) unterhält einen Betriebshof im M. weg 4 in X.. Vom Betriebshof aus werden die gemeindlichen Straßen und Grünanlagen gepflegt, gewartet und repariert. Das Gelände des Betriebshofes ist räumlich abgegrenzt. Die Zufahrt erfolgt durch ein großes Tor. Vor dem Tor befindet sich ein gepflasterter Bereich, der noch zum Betriebshof gehört und auf dem Mitarbeiter und Besucher ihr Fahrzeug abstellen können. An den gepflasterten Bereich schließt sich ein Bürgersteig an, sodann eine Straße. Auf dieser Straße parken gleichfalls Fahrzeuge. Unmittelbar hinter dem Zugangstor rechts an einem Zaun befindet sich der Standort für zwei sog. "Großmüllbehälter". Ein Großmüllbehälter ist grün, der andere grau mit einem gelben Deckel. Diese stehen jeweils auf vier Rollen und weisen ein Volumen von ca. 1.000 Litern auf. Sie werden im Rhythmus von vier Wochen geleert und dienen dazu Materialien aufzunehmen, die auf dem Betriebshof, insbesondere dessen Werkstatt, anfallen. Abgesehen von Feststellbremsen verfügen die Behälter über keine besonderen Sicherungseinrichtungen. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Einzelheiten zur Lage und Größe der Container sowie der Parksituation ergeben sich aus dem Bild, Bl. 86 GA.

Ein Mitarbeiter der Beklagten ist Q. N. T.. Er arbeitet in der Werkstatt des Betriebshofes und führt vom Betriebshof Reparaturen aus. Herr T. ist Halter des Fahrzeugs Mazda Premacy Active Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen KLE-Q. 954. Er hat für dieses Fahrzeug bei der Klägerin eine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Am 05.05.2015 nahm Herr T. gegen 07:00 Uhr seine Tätigkeit auf. Er parkte sein Fahrzeug vor dem Tor des Betriebshofs als vorderstes Fahrzeug. Er arbeitete an diesem Tag außerhalb des Betriebshofes und führte dazu ein Fahrzeug der Beklagten. Er kehrte erst gegen 16:00 Uhr zum Betriebshof zurück.

Am 05.05.2015 bewegte sich das Sturmtief "Zoran" über Deutschland, das auch den Bereich der beklagten Gemeinde erfasste. Durch den Sturm wurden beide Müllcontainer von ihrem ursprünglichen Standort fortbewegt. Einer der Großmüllbehälter bewegte sich zur Straße und beschädigte zwei Fahrzeuge, die auf der Straße parkten. Der konkrete Weg des anderen Großmüllbehälters ist unklar, er befand sich aber gleichfalls nicht mehr an seiner ursprünglichen Position. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass einer der Container bei seinem Weg vom Standort Richtung Straße das Fahrzeug des Mitarbeiters T. beschädigte. Am Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, da der Wiederbeschaffungswert 2.100,00 € und der Restwert 720,00 € betrug. Den Differenzbetrag von 1.380,00 € zahlte die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer.

Die Klägerin holte zu den Windverhältnissen am Schadensort ein Wetterkurzgutachten ein. Dieses weist für den 05.05.2015, 15:30 Uhr in Wachtendonk eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h aus, Bl. 25 GA. Für das Gutachten zahlte sie 47,00 €.

Mit Schreiben vom 03.07.2015 sowie vom 24.07.2015 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Regressanspruch aus übergegangenem Recht geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung des Anspruchs mit Schreiben vom 28.10.2015 ab.

Mit ihrer am 06.11.2015 beim Amtsgericht Geldern eingereichten und der Beklagten am 27.11.2015 zugestellten Klage verfolgte die Klägerin diese Ansprüche sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten weiter. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss v. 22.04.2016 (Bl. 50/51 GA) an das Arbeitsgericht Wesel verwiesen.

Die Kläger...

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