Leitsatz

  1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
  2. Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
 

Sachverhalt

Eine GmbH sagte ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Altersversorgung zu und schloss für die daraus erwachsenden Pensionsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen ab. Das Finanzamt nahm an, dass die Pensionszusagen ohne Einhaltung angemessener Probezeiten erteilt worden seien, und behandelte deshalb weder die Zuführungen zur Pensionsrückstellung noch die Versicherungsbeiträge als gewinnmindernd. Die GmbH nahm dies hinsichtlich der Rückstellung hin, meinte aber, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich anzuerkennen seien.

 

Entscheidung

Die Versicherungsbeiträge wären nicht abziehbar, wenn sie verdeckte Gewinnausschüttungen wären. Das ist aber nicht der Fall. Denn verdeckte Gewinnausschüttung kann nur eine Leistung sein, die für den Gesellschafter zu einem Vermögensvorteil führt. Die Rückdeckungsversicherung kommt jedoch nicht den Gesellschaftern, sondern nur der GmbH zugute. Insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalls hat nur die GmbH Ansprüche aus der Versicherung, die das Risiko der Inanspruchnahme aus den Pensionszusagen deckt. Deshalb können die Versicherungsbeiträge unabhängig davon, ob die Pensionszusagen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren, keine verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

 

Praxishinweis

1. Der BFH lässt ausdrücklich offen, wie die Rechtslage ist, wenn der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung zur Insolvenzsicherung an den pensionsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet oder abgetreten wird. In dieser Situation würde er also möglicherweise einen Vermögensvorteil des Gesellschafters und damit – bei Nichtanerkennung der Pensionszusage – auch insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen.

2. Eine vergleichbare Problematik hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Folgeaufwendungen besteht, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung fremdfinanziert wird. Hier erkennt die Finanzverwaltung die Schuldzinsen als gewinnmindernd an[1].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.08.2002, I R 2/02

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