OFD Kiel, Verfügung v. 25.9.2000, S 2742 A - St 261

Die Finanzierung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mittels Fremdkapital führt bei der Kapitalgesellschaft nicht dazu, dass die darauf entfallenden Zinsleistungen ebenfalls eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG begründen.

Folgende Überlegungen sind dafür maßgebend:

  • Auch eine offene Gewinnausschüttung (Dividende) führt zu einem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft. Darlehenszinsen, die für die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung aufgewendet werden, werden jedoch nicht als (weitere) Gewinnausschüttung und andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt.
  • Dem Rechtsinstitut der vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wohnt der Gedanke inne, die Parteien einer vGA (die Kapitalgesellschaft und ihr Anteilseigner) so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie sich „richtig” verhalten und die Zuwendung in Form einer offenen Gewinnausschüttung vorgenommen hätten. Wenn wie vorstehend, die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung nicht zu einer (weiteren) Gewinnausschüttung führt, kann für die vGA nichts anderes gelten.
  • Die Annahme einer weiteren vGA i.H. der auf die „Ursprungs”-vGA entfallenden Zinsleistungen müsste dazu führen, dass eine durch eine Kapitalgesellschaft vorgenommene vGA stets zu weiteren Vermögensminderungen in Form von nicht gezogenen Erträgen führt, die ihrerseits eine vGA darstellen (z.B. Bestreitung einer vGA aus betriebl. Guthaben = vGA i.H. entgangener Guthabenzinsen).
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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