Definition

Der Begriff der "Altlast" beherrscht das gesamte Bodenschutzrecht. Das Gesetz gibt zwar dazu Definitionen. Doch hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu weiterer Klärung beigetragen.[1]

Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 BBodSchG:

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Als solche schädlichen Bodenveränderungen erachtet das Gesetz Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).

Abgrenzung

Schwierig kann sich im Einzelfall die Abgrenzung zu anderen Umweltschutzregelungen gestalten, etwa zum Wasserrecht. Dabei wird die Anwendung wasserrechtlicher Bestimmungen über die Gewässerunterhaltungslast durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes regelmäßig nicht ausgeschlossen.[2] Fließt schadstoffbelastetes Grundwasser in einen Badesee, so bestimmen sich die maßgeblichen Grenzwerte nicht nach Bodenschutz-, sondern nach Wasserrecht.[3]

Konkurrenzen treten mitunter auch zum Bergrecht, insbesondere dem Bundesberggesetz (BBergG) auf. Insoweit gilt: Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.[4] Abgrenzungsprobleme können ferner betreffend das Abfallrecht bestehen.[5]

[1] Dazu Franßen/Blatt, NVwZ 2011, S. 1201.
[2] OVG Koblenz, Urteil v. 9.2.2012, 1 A 10742/11, NVwZ-RR 2012 S. 509.
[3] OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.12.2016, 12 U 14/16, juris; vgl. auch de Haan/Döhren, NVwZ 2013, S. 1247.
[4] BVerwG, Beschluss v. 21.4.2015, 7 B 9/14, NVwZ-RR 2015 S. 566; ferner Müggenborg,  NVwZ 2012, S. 659.
[5] OVG Magdeburg, Urteil v. 12.12.2013, 2 L 20/12, BeckRS 2014, 48194 (betr. Verfüllung einer Tongrube); OVG Magdeburg, Beschluss v. 12.6.2013, 2 M 28/13, juris (abfallrechtliche Beseitigungsanordnung).

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