Leitsatz

  1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das Finanzamt ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.
  2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
  3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
 

Sachverhalt

Eine KG war zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Das Finanzamt gewährte ihr seit 1994 eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Für das Streitjahr 2002 gab die KG Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar am 15.3.2002, für Februar am 15.4.2002 und für März am 15.5.2002 ab. Daneben meldete sie am 14.5.2002 die Sondervorauszahlung 2002[1] in Höhe von 215 000 EUR an. Mit Bescheid vom 11.6.2002 setzte das Finanzamt die Sondervorauszahlung nach Überprüfung abweichend auf 262355 EUR sowie einen Verspätungszuschlag von 5000 EUR fest. Mit Einspruch und Klage machte die KG ohne Erfolg geltend, mit der Sondervorauszahlung werde keine "Steuer" angemeldet.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Steuererklärung i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch eine Steueranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnen muss[2]. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine solche Steueranmeldung. Das gilt auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlungen, wenn das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag nach § 46 UStDV die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängert. Dann hat der monatlich anmeldende Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres zu entrichten, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten[3]. Sie ist "auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten" und damit nicht – wie die KG meint – dem Unternehmer zurückzuerstatten. Hieraus ergibt sich, dass die Sondervorauszahlung eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ist.

Der BFH-Rechtsprechung, es sei nicht notwendig, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung ausüben, weil der Steuerpflichtige zu diesem Antrag nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei[4], kann nicht entnommen werden, dass die Sondervorauszahlung keine "Steuer"-Vorauszahlung ist. Darum ging es im Streitfall nicht. Eine Dauerfristverlängerung gilt so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

 

Praxishinweis

Bei dem Einwand der KG, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sei keine Steueranmeldung i.S. des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO – denn die Sondervorauszahlung solle zu keinen zusätzlichen Einnahmen führen, sondern diene lediglich dazu, die Zinsvorteile des Unternehmers infolge einer Dauerfristverlängerung auszugleichen, und die in § 48 Abs. 4 UStDV geregelte Verrechnung stelle lediglich die "verfahrensimmanente Rückzahlung der Leistung der Auflage Sondervorauszahlung" dar – handelt es sich wohl nur um eine abseitige Spitzfindigkeit. Der BFH hat die Entscheidung vorsorglich veröffentlicht, um ähnlichen Verfahren vorzubeugen. Das Finanzamt muss jedenfalls nicht jedes Jahr von Neuem über die Dauerfristverlängerung entscheiden. Vielmehr gilt eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung bis zur Beendigung des gewählten Verfahrens.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 63/03

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