Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.04.2001 - V R 9/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung

Leitsatz (amtlich)

Die Finanzbehörde ist ―entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000― nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.

Normenkette

AO 1977 § 152 Abs. 1; UStG 1999 § 18 Abs. 6; UStDV 1999 § 46; UStDV 1999 § 48 Abs. 1

Verfahrensgang

FG Bremen (EFG 2000, 1106)

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Handelsvertreter, war für den Besteuerungszeitraum 2000 verpflichtet, monatlich Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben. Er beantragte am 22. Februar 2000 durch Abgabe des entsprechenden Vordrucks, Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Er gab die Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 1999 mit 26 915 DM und die Sondervorauszahlung (1/11 hiervon) mit 2 446 DM an.

Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) einen Verspätungszuschlag von 240 DM "zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2000" mit der Begründung fest, dass der Antrag des Klägers auf "Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000" erst am 22. Februar 2000 eingegangen sei. Auf den dagegen eingelegten Einspruch setzte das FA den Verspätungszuschlag auf 20 DM herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen zurück.

Das FA führte zur Begründung u.a. aus, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sei eine Steueranmeldung (§ 48 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 ―UStDV―, § 150 Abs. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―). Diese Voranmeldung könne mit den gesetzlich zugelassenen Zwangsmitteln eingefordert bzw. mit Verspätungszuschlägen belegt werden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags seien erfüllt. Der Steuerpflichtige habe, wenn er einen Fristverlängerungsantrag stelle, die Sondervorauszahlung anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Daraus folge, dass die Sondervorauszahlung eine Vorauszahlung sei, die fristgemäß anzumelden sei. Deshalb könne ebenso wie bei einer verspäteten Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Mit der (auf Beschwerde vom Senat durch Beschluss vom 29. November 2000 V B 170/00, zugestellt am 2. Januar 2001 zugelassenen) Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 152 AO 1977 und der §§ 46-48 UStDV 1999. Er habe keine Frist zur Abgabe einer Steueranmeldung schuldhaft verletzt, weil er freiwillig am Verfahren auf Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen teilgenommen habe.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Festsetzung des Verspätungszuschlags.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2000 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000.

1. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. In einer Steuererklärung hat derjenige, der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, der Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zur Festsetzung einer Steuer mitzuteilen. Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 ist das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen i.S. der §§ 149 bis 151 AO 1977 (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 152 AO 1977 Rz. 10), um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, zu II. 2. a; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 152 Rz. 1).

Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Steuerpflichtige die Steuer in einer Steueranmeldung selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung wird in § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 als Steuererklärung beurteilt. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 152 AO 1977 Tz. 7). Wenn die Finanzbehörde die Befugnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sein (z.B. in § 152 Abs. 4 AO 1977 für die Feststellungserklärung, in § 18a Abs. 8 Satz 1, 2 des Umsatzsteuergesetzes ―UStG― 1999 für die zusammenfassende Meldung).

2. Der Unternehmer ist nach § 18 Abs. 1 UStG 1999 verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 18 Abs. 6 UStG 1999 durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen.

Nach § 46 Satz 1 UStDV 1999 hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2, 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1999 bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2, 2a des Gesetzes abzugeben ist.

Danach ist der Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu stellen. Es ist deshalb auch nicht notwendig, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben. Die Finanzbehörde kann den Antrag bei verspäteter Antragstellung ablehnen und einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung festsetzen, für die dann keine Fristverlängerung besteht.

3. § 48 UStDV 1999 bestimmt nicht, dass auf den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend anwendbar sind oder dass bei Verspätung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steueranmeldungen für den gesetzlich nicht durchsetzbaren Antrag auf Fristverlängerung ist nicht geboten.

Fundstellen

  • Haufe-Index 602244
  • BFH/NV 2001, 1167
  • UStB 2001, 263
  • BFHE 2002, 541
  • BFHE 194, 541
  • BB 2001, 1565
  • DB 2001, 1653
  • DStZ 2001, 672
  • HFR 2001, 840
  • StE 2001, 455
  • UR 2001, 409
  • Inf 2001, 536
  • SteuerBriefe 2001, 1057
  • SteuerBriefe 01, 17
  • NWB 2001, 2581
  • NWB 2001, 3135
  • BuW 2001, 858
  • PLS Gruppe 2, 543
  • StWK Gruppe 1, 701
  • StWKHeft 01, 18
  • StSem 2002, 0
  • b&b 2001, 368
  • b&b 2001, 449
  • stak 2001, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Verspäteter Dauerfristverlängerungsantrag
Verspäteter Dauerfristverlängerungsantrag

  Leitsatz Die Finanzbehörde ist – entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 – nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.  Normenkette § 152 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren