Leitsatz (amtlich)

Die Bescheinigung i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV und deren Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ursprünglich Alleininhaber eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks, übertrug mit notariellem Vertrag von September 1988 einen halben Miteigentumsanteil daran auf seine Ehefrau, die Klägerin. Das Gebäude ist seit Juli 1984 in die Denkmalliste der Stadt eingetragen. Ab 1987 wurde das Gebäude für rd. 372000 DM saniert. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen, die nach den von der unteren Denkmalbehörde erteilten und allein an den Kläger adressierten Bescheinigungen i.S. der §§ 82i und 82k EStDV nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, hatten die Kläger gemeinsam Darlehen von ursprünglich 330 000 DM aufgenommen. Seit 1.7.1988 ist eine Wohnung (Nutzfläche 62 qm) vermietet, die andere Wohnung (Nutzfläche 185 qm) wird von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Für die Jahre 1988 bis 1994 machten die Kläger erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV von jeweils 10 % der angefallenen Baukosten geltend, und zwar entsprechend dem Verhältnis von Fremd- und Eigennutzung zu 25 % als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften und zu 75 % als Sonderausgaben gemäß § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG. Das Finanzamt versagte für die Jahre 1989 bis 1994 unter Hinweis auf die unentgeltliche Übertragung des halben Miteigentumsanteils den Sonderausgabenabzug im entsprechenden Umfang. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung können Herstellungskosten, die nach dem 31.12.1986 und vor dem 1.1.1991 aufgewendet werden und im Falle der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2y i.V.m. § 82i EStDV zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Das FG hat diese Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht sowohl in der Person des Klägers als auch in der Person der Klägerin als erfüllt angesehen.

Entgegen der Auffassung des FG findet § 11d Abs. 1 Sätze 1, 2 EStDV im Rahmen des § 82i EStDV i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Der Abzug der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG steht der Klägerin jedoch aus eigenem Recht zu. Denn sie wäre im Falle der Vermietung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV berechtigt gewesen. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt der mit der Durchführung der Baumaßnahmen anfallenden Kosten weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche (Teil-)Eigentümerin des Grundstücks. Das schließt jedoch die Berücksichtigung der von ihr getragenen Aufwendungen nicht aus. Hat nämlich ein Steuerpflichtiger sich an den Herstellungskosten für ein im Alleineigentum des Ehepartners stehendes Gebäude beteiligt und nutzt er das Gebäude zur Erzielung von Einkünften, so kann er diese Herstellungskosten als eigene Aufwendungen durch erhöhte Absetzungen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen[2]. Zwar werden nach Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung und ohne Inanspruchnahme der sog. großen Übergangsregelung[3] bei der Selbstnutzung von Wohneigentum keine (fiktiven) Einkünfte mehr erzielt[4]. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG knüpft jedoch nach Wortlaut ("würden"), Sinnzusammenhang ("im Fall der Vermietung") und Zweck (Fortgeltung der Subventionsgewährung) notwendig an einen nur gedachten "Fall der Vermietung" an. Diese Voraussetzung ist im Streitfall in der Person der Klägerin erfüllt. Denn die Klägerin hat - gemeinsam mit dem Kläger - die Herstellungskosten für das Gebäude getragen, so dass sie als finanziell Mitbeteiligte im Fall der Vermietung die erhöhten Absetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 Abs. 1 EStG abziehen könnte.

Dem stehen die nur an den Kläger gerichteten Bescheinigungen i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV nicht entgegen. Die Bindungswirkung einer solchen Bescheinigung[5] beschränkt sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind. Diese Frage haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 6.3.2001 - IX R 64/97

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