Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989–1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen IX R 64/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.1.1996 wird die Einkommensteuer für 1989 auf … DM, 1990 auf … DM, 1991 auf … DM, 1992 auf … DM, 1993 auf … DM und 1994 auf DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, von den Klägern (Kl.) für die Streitjahre 1989 bis 1994 gem. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG als Sonderausgaben geltend gemachte erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV in erklärtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zuzulassen.

Die Kl. sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Ihnen gehört, nachdem der Kl. als ursprünglicher Alleineigentümer mit notariellem Vertrag vom 19.09.1988 einen halben Miteigentumsanteil auf die Klägerin (Klin.) übertragen hatte, das Grundstück … in … je zur Hälfte. Das Grundstück ist mit einem auf den 01.01.1989 als Zweifamilienhaus bewerteten Gebäude bebaut, das seit dem 18.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt … eingetragen ist. Nachdem das ursprünglich für das Grundstück bestehende Mietverhältnis zum 30.06.1986 beendet worden war, wurde das Gebäude aufgrund einer von der Stadt … am 11.07.1986 erteilten Baugenehmigung mit einem Kostenaufwand von insgesamt 371.635,97 DM (1987: 110.318,38 DM; 1988: 224.451,02 DM; 1989: 30.660,33 DM; 1990: 6.206,24 DM) renoviert und saniert.

Zur Finanzierung der Baumaßnahmen, die nach dem von der Stadt … als unterer Denkmalbehörde gem. § 40 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erteilten und allein an den Kl. adressierten Bescheinigungen i. S. der §§ 82 i und k EStDV nach Art. und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, hatten die Kl. gemeinsam Darlehen in Höhe von ursprünglich 330.000,00 DM aufgenommen. Zu ihren Aufwendungen erhielten die Kl. zudem Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Höhe von insgesamt 104.620,00 DM.

Seit dem 01.07.1988 (= Datum der Bezugsfertigkeit) ist eine der beiden vorhandenen Wohnungen (Nutzfläche 62 qm) vermietet. Die andere Wohnung (Nutzfläche 185 qm) wird von den Kl. zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

In ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1988 bis 1994 machten die Kl. für die ihnen entstandenen Baukosten abzüglich der gezahlten Zuschüsse erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV in Höhe von jeweils 10 % der angefallenen Baukosten steuerlich geltend und zwar entsprechend dem Verhältnis von Fremd- und Eigennutzung zu ¼ als Werbungskosten (WK) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zu ¾ als Sonderausgaben gem. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG.

Der Bekl. folgte dem für die Jahre 1988 bis 1993 zunächst und veranlagte die Kl. auf der Grundlage ihrer eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Unter dem 07.12.1994 änderte der Bekl. die Steuerfestsetzungen der Streitjahre 1989 bis 1993 und ließ die von den Kl. gem. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG als Sonderausgaben geltend gemachten erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV nicht mehr im bisherigen Umfang zum Sonderausgabenabzug zu. In gleicher Weise verfuhr er auch bei der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1994.

Zur Begründung führte er aus, daß aufgrund der in 1988 erfolgten unentgeltlichen Übertragung des halben Miteigentumsanteils auf die Klin. die auf die von den Kl. zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfallenden erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV nur noch zur Hälfte gem. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien.

Hiergegen richtet sich die von den Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Sie sind der Auffassung, daß die auf die von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallenden erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV in voller Höhe zum Sonderausgabenabzug nach § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG zuzulassen seien. Sie hätten die Baumaßnahmen von Anfang an gemeinsam durchgeführt und die daraus resultierenden finanziellen Belastungen gemeinsam getragen. Es könne daher nicht zur Versagung eines Teils des Förderungsbetrags nach § 82 i EStDV führen, wenn die Klin. in Anbetracht der eingegangenen Verpflichtungen auch formalrechtlich an dem Grundstück habe beteiligt sein wollen und ihr der Kl. deshalb einen halben Miteigentumsanteil übertragen habe. Alles andere würde in eklatanter Weise dem Förderungsgedanken des § 82 i EStDV und auch dem in Artikel 6 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz der Familie widersprechen. Eheleuten müsse danach vielmehr die steuerliche Förderung für die Wiederherstellung eines Baudenkmals aus gemeinsamem Familieneinkommen auch dann erhalt...

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