Leitsätze (amtlich)

  1. Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Banden werbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht.
  2. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR, BMF-Schreiben vom 23.1.1996, BStBl I 1996, S. 89, Tz. 2.4).
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG mit Sitz in Liechtenstein, erwarb durch Verträge mit in-und ausländischen Sportveranstaltern die exklusiven Nutzungsrechte und Werberechte an bestimmten Werbemöglichkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen, verbunden mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Berechtigung übertrug sie in den Streitjahren 1993 bis 1995 der Beigeladenen, einer im Inland ansässigen KG, die Nutzung der Bandenwerbung bei Veranstaltungen im In- und Ausland. Das Finanzamt sah in den hierfür geleisteten Zahlungen der Beigeladenen an die Klägerin inländische, der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte[1]. Wegen des unterlassenen Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1994 wurde die Beigeladene als Haftende nach § 73g EStDV in Anspruch genommen. Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als in die Haftung Steuer auf Vergütungen für Auslandsveranstaltungen einbezogen worden war. Dagegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt mit ihren Revisionen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Finanzamts ist unbegründet. Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Haftungsbescheide.

  1. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KStG mit ihren Bezügen aus dem Inland beschränkt steuerpflichtig, soweit diese die Inlandskriterien des § 49 EStG 1990 erfüllen. Da für die Klägerin im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wurde und kein ständiger Vertreter bestellt war[2], kommt als Rechtsgrundlage für eine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 EStG 1990/1994 nur dessen Nr. 2 Buchst. d und Buchst. f sowie - bei Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise - dessen Nr. 6 in Betracht. Die Vorinstanz hat dies für den Streitfall im Hinblick auf die inländischen Sportveranstaltungen bejaht und die Steuerpflicht insoweit auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 gestützt. Dem pflichtet der Senat nicht bei.
  2. Für ausländische Sportveranstaltungen fehlt bereits die Anknüpfung an einen inländischen Sachverhalt. Es ist zwar denkbar, dass Sportler oder sportliche Darbietungen durch Werbung "vermarktet" und damit "verwertet" werden. Es muss auch nicht unbedingt durch den Darbietenden selbst geworben werden. Dies kann auch ein Dritter tun. Werbemaßnahmen Dritter, die nicht die Darbietung oder den Darbietenden "bewerben", sondern die nur während oder anlässlich einer sportlichen Darbietung vorgenommen werden, sind jedoch keine solchen, durch die die Veranstaltung und damit das Ergebnis des Dargebotenen oder aber auch eines dadurch geschaffenen Wertes oder Produkts verwertet wird. Sie stellen vielmehr eigenständige Leistungen dar, die neben der Darbietung und deren Verwertung erbracht werden und zu diesen lediglich in einem insoweit nicht genügenden mittelbaren, nicht aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher lediglich mittelbarer Zusammenhang kann allerdings ausreichen, um die Nebenleistungen als andere mit der Darbietung und deren Verwertung zusammenhängende Leistungen i.S. der ausdrücklichen Einbeziehung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 zu qualifizieren. Dies setzt aber in jedem Fall voraus, dass einerseits die eigentliche steuerbegründende Hauptleistung und andererseits die darin einbezogenen und mit diesen zusammenhängenden Nebenleistungen von einem und demselben Anbieter "aus einer Hand" erbracht werden. Werden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden oder dem die Darbietung Verwertenden erbracht, fehlt der erforderliche tatsächliche, konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung oder deren Verwertung. Im Streitfall wird die Werbemöglichkeit von der Klägerin gewährt. Diese tritt als selbständige Leistungserbringerin neben die jeweiligen Darbietenden und gegebenenfalls Verwertenden der einzelnen Sportveranstaltungen. Die erforderliche Identität des Leistenden fehlt. Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 ist sonach nicht erfüllt.
  3. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1990/1994 sämtlich erfüllt wären, wäre die auf die betreffenden Einkünfte entfallende Einkommensteuer nicht gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG 1990/1994 im Wege des Steuerabzugs zu erheben. Die hierfür erforderlic...

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