BMF, 23.01.1996, IV B 4 - S 2303 - 14/96

BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995 (BStBl I S. 337);

BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1995 – IV B 4 – S 2303 – 147/95 -

sowie Erörterungen in der Sitzung ESt I/96 (TOP 23)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen gemäß § 50 a Abs. 4 EStG folgendes:

 

1 Allgemeines

 

1.1 Steuerpflicht nach dem EStG

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG), wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind.

Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:

  1. 1. Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
  2. 2. Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen,
  3. 3. Einkünfte, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG).

Bei einem beschränkt steuerpflichtigen Künstler oder Sportler ist der Steuerabzug nach § 50 a EStG auch dann vorzunehmen, wenn er einen Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellt.

 

1.2 Steuerabzug

Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der Einnahmen.

Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht zulässig (§ 50 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG).

Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen, die Steuer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden und sie dorthin abzuführen (§ 50 Abs. 5 EStG, § 73 e EStDV; siehe Tz. 4.1 und 4.2). Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 73 e Satz 5 EStDV).

 

1.3 Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG ist grundsätzlich ungeachtet eines DBA in voller Höhe vorzunehmen (§ 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG).

Ist in einem DBA festgelegt, daß die abzugspflichtigen Vergütungen nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat (Freistellungsbescheinigung, § 50 d EStG); auch in diesem Fall hat er dem Finanzamt eine Steueranmeldung zu übersenden (§ 73 e Satz 3 EStDV). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. das BMF-Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (BMF-Schreiben vom 1. März 1994, BStBl I S. 201) und Tz. 5.

Beim Bundesamt für Finanzen sind jährlich aktualisierte Merkblätter mit zusätzlichen Informationen (Übersicht über die DBA-Regelungen, Behandlung von Künstlern/Sportlern, Behandlung von Film- und Fernsehschaffenden) erhältlich.

 

1.4 Einschränkungen des Besteuerungsrechts nach § 50 Abs. 7 EStG

Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbet...

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