Leitsatz

Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

Sachverhalt

Ein 1925 von Unternehmern insbesondere zwecks Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegründeter Verein betätigt sich u. a. damit, Unternehmen wegen Verstoßes gegen das UWG gegen sog. Abmahngebühren abzumahnen. Diese berechnete der Verein mit einem Umsatzsteuerausweis von 7 %. Das Finanzamt verneinte insoweit steuerbare Umsätze und – folglich – den Abzug damit zusammenhängender Vorsteuerbeträge.

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Er bestätigte allerdings die Auffassung des Vereins, dass dieser mit der Abmahnung – als Geschäftsführer ohne Auftrag – gegen den "Aufwendungsersatz" der abgemahnten Unternehmen entgeltliche Leistungen ausführt. Denn nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Abmahnverein[1] davon ausgehen, dass seine Aufwendungen dem Willen des "Störers" entsprechen, wenn er sie möglichst niedrig hält. Dann liegt kein Schadensausgleich, sondern ein Aufwendungsersatz gem.§ 683 BGB vor, der Entgelt sein kann.

Ob die Abmahnleistungen als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar u. a. gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO verfolgt, nur mit dem ermäßigten Steuersatz gem.§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu versteuern sind, blieb offen. Nach Verwaltungsauffassung sind die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG genannten Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratungwahrzunehmen, gemeinnützig, die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nicht. Andererseits liegt nach § 65 Nr. 3 AO ein (noch gemeinnütziger) Zweckbetrieb nur vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Dem muss das FG noch nachgehen.

 

Praxishinweis

Die Beurteilung der Abmahntätigkeit gegen "Aufwendungsersatz" als umsatzsteuerbare entgeltliche Leistung dürfte generell auf Abmahnvereine zutreffen. Ob diese Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 16 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu erfassen sind, konnte mangels einschlägiger Feststellungen des FG noch nicht geprüft werden. Der BFH verweist zwar auf eine Verwaltungsäußerung[2], die zwischen begünstigten gemeinnützigen und nicht begünstigten Verbänden für "gewerbliche" Interessen unterscheidet. Allerdings zeigt der Hinweis a.E. des Urteils auf § 65 Nr. 3 AO, dass insoweit Vorsicht geboten ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die als begünstigt angesehenen Verbände "in größerem Umfang in Wettbewerb" mit nicht begünstigten "gewerblichen Abmahnern" treten. Dann greift der volle Steuersatz ein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.01.2003, V R 92/01

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