VGB-Regelungen

Der Kläger besaß ein Wohngebäude, das er bei der Beklagten auf der Grundlage der VGB 88 über eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert u. a. gegen Schäden durch Sturm versichert hatte. Die VGB enthielten folgende Regelungen:

Zitat

§ 8 Sturm; Hagel

  1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
  2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen

    1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,
    2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,
    3. als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen.

Umstürzender Baum

Bei Wind mit einer Stärke von 8 stürzte ein Baum, der auf einem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude. Der Kläger verlangte von der Beklagten Ersatzleistungen (abzüglich der vom Haftpflichtversicherer des Nachbarn erhaltenen Schadensersatzzahlungen).

Die Klage war begründet. Nach § 8 Nr. 2b) der Versicherungsbedingungen waren Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. § 8 Nr. 2b) der Versicherungsbedingungen erfordert – anders als Nr. 2a) – keine unmittelbare Sturmeinwirkung. Es reicht vielmehr aus, dass der Sturm die Ursache dafür ist, dass Bäume auf oder gegen das versicherte Gebäude fallen.

Keine unmittelbare Sturmeinwirkung erforderlich

Aus dem Wortlaut "dadurch, dass der Sturm ... wirft" ergibt sich – so das Gericht – für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schäden versichert sind, die durch Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände verursacht werden, die unmittelbar während des Sturms umherwirbeln. Es fehlt nämlich anders als bei der Regelung in Nr. 2a) die Einschränkung "unmittelbare Einwirkung".

Die vorgenannten Voraussetzungen von § 8 Nr. 2b) der Versicherungsbedingungen lagen vor. Am Schadenstag herrschte unstreitig auf und im Bereich des Grundstücks Wind mit einer Stärke von 8. Aufgrund des aus der Sicht des Gerichts nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des eingeschalteten Sachverständigen stand zweifelsfrei fest, dass durch die Einwirkung dieses Sturms eine Buche, die auf dem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude gestürzt war. Zu ersetzen waren nach § 15 Nr. 1b) der Versicherungsbedingungen bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls.

(LG Dortmund, Urteil v. 10.9.2015, 2 O 240/11)

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