§ 1 Versicherte Sachen

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude.

 

2.

Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.

 

3.

Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

 

4.

Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden

§ 2 Versicherte Kosten

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten

 

a)

für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- oder Abbruchkosten);

 

b)

die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- oder Schutzkosten);

 

c)

für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten).

 

2.

Für die Entschädigung versicherter Kosten gemäß Nr. 1 a und 1 b gilt die Entschädigungsgrenze gemäß § 17 Nr. 1.

 

3.

Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

§ 3 Versicherter Mietausfall

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Der Versicherer ersetzt

 

a)

den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;

 

b)

den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

 

2.

Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts für gewerblich genutzte Räume bedarf besonderer Vereinbarung.

 

3.

Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

 

a)

Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 5)

 

b)

Leitungswasser (§ 6)

 

c)

Sturm, Hagel (§ 8)

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

 

2.

Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (§ 7).

 

3.

Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1a, 1b und 2 oder 1c kann auch einzeln versichert werden.

§ 5 Brand; Blitzschlag; Explosion

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

 

2.

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

 

3.

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

§ 6 Leitungswasser

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Leitungswasser ist Wasser, das aus

 

a)

Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

 

b)

mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,

 

c)

Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,

 

d)

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen

bestimmungswidrig ausgetreten ist.

 

2.

Wasserdampf steht Wasser gleich.

§ 7 Rohrbruch; Frost

"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren

 

a)

der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);

 

b)

der Warmwasser- oder Dampfheizung;

 

c)

von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

 

2.

Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an

 

a)

Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;

 

b)

Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;

 

c)

Sprinkler- oder Berieselungsanlage...

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