Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids beträgt 10% des beantragten Aussetzungsbetrages.

 

Sachverhalt

Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des USt-Bescheides über insgesamt 63 888 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf. Der Kostenbeamte des FG setzte mit Beschluss die dem Antragsteller vom Finanzamt für das Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 10% des beantragten Aussetzungsbetrages fest. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte die Festsetzung des Streitwerts von 15 972 DM (25 % des Aussetzungsbetrages von 63 888 DM).

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist von deren Höhe auszugehen[1]. Der BFH hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10% des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird[2]. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen[3].

Soweit einzelne FG einen Streitwert von 25 % des Hauptsachestreitwerts für angemessen halten[4], vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da weder die Berücksichtigung der individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch - wie die Verzinsungsvorschriften in den §§ 236, 237 AO bestätigen - eine laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht kommt, ist es - sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein soll - erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden[5]. Die Bewertung dieses Vorteils mit 10% des in der Hauptsache streitigen Betrags trägt im Regelfall dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung solcher Bescheide in angemessener Weise Rechnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 26.4.2001 – V S 24/00

[5] Vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.1995, a.a.O. (Fn. 3); Eberl, Das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung im Kostenrecht, DStZ 1999, S. 602

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