Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in AdV-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beträgt der Streitwert in Rechtsstreiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 1987 III R 209/84, BFH/NV 1989, 310; vom 18. April 1986 IV E 6/85, BFH/NV 1988, 516). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Bei Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung geht es nur um die vorläufige Befreiung des Steuerpflichtigen von der Pflicht zur alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots. Das finanzielle Interesse des Steuerpflichtigen beschränkt sich auf eine mögliche Zinsersparnis. Um gleichmäßige Ergebnisse zu erreichen, ist dieses Interesse grundsätzlich mit 10 v. H. des Hauptsachestreitwerts zu bewerten (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4; GKG § 13 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 421132

BFH/NV 1996, 432

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