Gefährlicher Kunstgenuss

Im Eingangsbereich des städtischen Theaters war eine Besucherin mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte hängen geblieben und zu Fall gekommen. Sie zog sich dabei einen Mittelfußbruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war. Daraufhin verklagte sie die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Keine Pflichtverletzung

Doch auch das OLG Hamm vermochte – wie schon das Landgericht – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt nicht zu erkennen. Die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen, so der Senat. Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Ein Besucher habe daher damit rechnen müssen, hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte zu überqueren, bevor er den normalen Fußbodenbelag erreiche. Da Matten mit Löchern oder Schlitzen erforderlich seien, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen, sei gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen. Hinzu komme, dass sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Färbung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben habe, wobei auch die Lochung der Matte klar sichtbar gewesen sei. Für die Klägerin sei somit ohne Weiteres zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg.

Gefahrenquelle beherrschbar

Die Gefahrenquelle sei für die Klägerin auch beherrschbar gewesen. Der Beschaffenheit der Schmutzfangmatte habe die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise mit ihren Stöckelschuhen Rechnung tragen können und müssen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 13.4.2016, 11 U 127/15, Pressemitteilung v. 25.5.2016)

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