Leitsatz (amtlich)

  1. § 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, ist Eigentümerin eines 1920 errichteten, in einem Sanierungsgebiet liegenden Gebäudes. Sie führte Sanierungsmaßnahmen durch, die 1993 abgeschlossen wurden. Die zuständige Gemeinde stellte ihr 1994 eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG aus. Dementsprechend stellte das Finanzamt die Einkünfte aus dem Objekt für 1993 bis 1995 unter Berücksichtigung erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG fest. Zum 31.12.1995 schied G aus der GbR aus. Seinen Anteil erwarben die übrigen Gesellschafter. Für das Streitjahr 1996 machte die Klägerin wie in den Vorjahren erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von 85 606 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte davon - entsprechend der ursprünglichen Beteiligung der verbliebenen Gesellschafter (87,50 %) - lediglich 74 905 DM und erhöhte zugleich die Absetzung nach § 7 Abs. 4 EStG auf 13 835 DM. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Berechtigt, die Steuervergünstigungen nach § 7h EStG in Anspruch zu nehmen, ist der "Steuerpflichtige" und damit eine natürliche Person. Denn im Anwendungsbereich des EStG sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG nur natürliche Personen unter weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig. § 7h EStG bezieht die erhöhten Absetzungen bei einer Personengesellschaft auf deren Gesellschafter. Von dieser Auffassung ist der BFH auch zu anderen erhöhten Absetzungen ausgegangen[2].

Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Personengesellschaft für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt ist, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht. Denn davon unberührt bleibt die Grundwertung im Einkommensteuerrecht, dass bei den Personengesellschaften die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft als solche die Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens sind[3]. Keine einheitliche Betrachtungsweise gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz auf die Person des Beteiligten abstellt, wie dies bei den personenbezogenen Steuervergünstigungen der Fall ist, die wie § 7h EStG an das Erfüllen der Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen anknüpfen. Die für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen im EStG allgemein geltende Vorschrift des § 7a Abs. 7 EStG schreibt bei mehreren Beteiligten überdies ausdrücklich eine getrennte Betrachtungsweise vor. Das unterscheidet die Regelungen über die erhöhten Absetzungen im EStG von solchen Vorschriften, die wie z.B. § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG und § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG steuerliche Vergünstigungen ausdrücklich der Personengesellschaft selbst zurechnen. Deshalb ist es nur folgerichtig, wenn die Gesellschaft in eigener Person Zuschüsse oder Zulagen empfangen kann, während die Steuervergünstigung des § 7h EStG nur gewährt wird, wenn der Gesellschafter als Steuerpflichtiger Zurechnungssubjekt von Herstellungskosten ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Soweit die Gesellschafter die Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters erworben haben, haben sie Anschaffungskosten aufgewendet. Ihnen sind die dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnenden Herstellungskosten nicht zuzuordnen. Die Anwachsung des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters bei den verbliebenen Gesellschaftern bildet einkommensteuerrechtlich einen Anschaffungsvorgang, wenn der Ausgeschiedene - wie hier - eine Abfindung erhält. Erwerbsvorgänge sind in § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG nur unter weiteren, hier aber nicht gegebenen Voraussetzungen begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 17.7.2001 – IX R 50/98

[2] Vgl. BFH-Urteile vom 13.7.1993, VIII R 85/91, BStBl II 1994, S. 243 = INF 1994, S. 187 zu § 7d EStG a.F.; vom 24.3.1992, VIII R 48/90, BStBl II 1993, S. 93 = INF 1992, S. 573 zu § 6b EStG; vom 13.2.1990, IX R 102/85, BStBl II1990, S. 953 = INF 1990, S. 473 zu § 7b EStG

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