Die Zweite BV unterscheidet 4 Arten von Bewirtschaftungskosten:

  • die Gebäudeabschreibung (1 Prozent der Herstellungskosten, § 25 II. BV),
  • die Verwaltungskosten (230,00 EUR je Wohneinheit, indexiert, § 26 II. BV),
  • die Instandhaltungskosten (7,10 EUR pro m2, indexiert, § 28 II. BV) und
  • das Mietausfallwagnis (2 Prozent der Nettokaltmiete, § 29 II. BV)[1].

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird beim Ansatz der Bewirtschaftungskosten nicht auf den tatsächlichen Wertverzehr abgestellt, sondern es werden bei allen Kostenarten pauschalierte Beträge vorgegeben. Damit sollen nicht zuletzt Anreize zu einer sparsamen Bewirtschaftung gesetzt werden.

[1] Das Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung.

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