Selbst genutztes Wohneigentum

Fördergegenstand: Gefördert werden landesweit der Neubau (auch Ersatzneubau), der Erwerb neuen oder bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums sowie der altersgerechte Umbau bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung. Beim Erwerb bestehenden Wohnraums können erwerbsnahe Modernisierungsaufwendungen in die Förderung mit einbezogen werden.

Es gelten Wohnflächengrenzen.

Bei der Förderung des Neubaus und des Neuerwerbs ist grundsätzlich der "Neubaustandard Plus" (bedeutet Reduzierung des Primärenergiebedarfs um mindestens 45 % und des Transmissionswärmeverlustes um mindestens 30 %, bezogen auf das Referenzgebäude nach GEG) zu erfüllen. Wohnraum gilt bis zu 4 Jahre nach Bezugsfertigkeit als neu. Werden Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen gefördert, müssen die verwendeten Bauteile regelmäßig den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude entsprechen.

Je nach Fördergegenstand ist eine Zusatzförderung für erhöhte Energieeffizienz, zur Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2, für aufgrund einer Schwerbehinderung notwendige bauliche Maßnahmen zur barrierearmen Ausgestaltung des Wohnraums, für innovative Bauvorhaben, für nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten zur Neuaufteilung der räumlichen Untergliederung und/oder Erhöhung der Anzahl der Räume innerhalb einer Wohneinheit, für bindungkonforme Grundrissanpassungen innerhalb einer Wohneinheit oder zur Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher bindungskonformer Wohneinheiten innerhalb bestehender Wohneinheiten möglich.

Wer wird gefördert?

Zielgruppe: Gefördert werden

  • Ehepaare, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit je mindestens 1 haushaltsangehörigen Kind,
  • schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen,
  • im Rahmen der Ergänzungsförderung "Familienzuwachs" junge kinderlose Paare und Alleinstehende sowie Familien mit weiterem Kinderwunsch, die aktuell die Voraussetzungen der Basisförderung nicht erfüllen.

Als Kinder gelten nur solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Volljährige Kinder werden nur angerechnet, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass diese Kinder zum Haushalt gehören. Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Einkommensgrenze

Die Förderung ist einkommensabhängig. Die Höhe der Einkommensgrenze kann der Anlage 3 der VwV-Wohnungsbau BW entnommen werden. Der Wohnraum muss für die in der Förderzusage festgelegte Dauer, bei der Anpassungsförderung des altersgerechten Umbaus für höchstens 5 Jahre selbst genutzt werden.

15 oder 20 Jahre Zinsverbilligung

Art und Höhe der Förderung: Paare und Alleinerziehende mit mindestens 1 haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen auch ohne haushaltsangehöriges Kind erhalten für einen Neubau oder den Erwerb von Wohnraum ein für 15 Jahre zinsloses Darlehen (Z 15-Darlehen), ab Erreichen eines Energiesparhauses ein für 20 Jahre zinsloses Darlehen (Z 20-Darlehen). Die Höhe des Darlehens der Basisförderung beträgt (Stand 1.1.2023):

 
Anzahl der Kinder Darlehenshöchstbetrag
Sockelbetrag 209.000 EUR
1 255.000 EUR
2 300.500 EUR
3 335.000 EUR
4 360.000 EUR
5 376.000 EUR
je weiteres Kind 15.000 EUR

Bei einem Energiesparhaus erhöht sich der Darlehenshöchstbetrag der Basisförderung um 50.000 EUR.

Wird bei der Förderung des Neubaus, des Neuerwerbs oder von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums mindestens der "Neubaustandard Plus" erreicht, wird ein Zuschuss in Höhe von 20.000 EUR je Wohneinheit gewährt.

Der altersgerechte Umbau bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung wird unabhängig von einer Förderung des Baus oder Erwerbs unter der Voraussetzung gefördert, dass die Maßnahme die aktuellen Anforderungen der DIN 18040-2 erfüllt. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens von bis zu 50.000 EUR je Wohneinheit. Wird die Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 vollständig umgesetzt, wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 3 % der Förderdarlehens gewährt.

Je nach Fördergegenstand können Zusatzförderungen für die Einhaltung oder Herstellung besonderer energetischer Standards, die Barrierefreiheit nach DIN 18040-2, die barrierearme Ausgestaltung des Wohnraums, den altersgerechten Umbau, innovative Vorhaben, nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten, für bindungkonforme Grundrissanpassungen oder zur Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher bindungskonformer Wohneinheiten innerhalb bestehender Wohneinheiten gewährt werden. Die Zusatzförderung erfolgt durch eine Erhöhung der Basisförderung, durch die Gewährung zusätzlicher Darlehen und/oder die Gewährung von Zuschüssen.

Paare mit mindestens 1 haushaltsangehörigen Kind, denen ein Darlehen der Basisförderung gewährt wird, können eine Ergänzungsförderung in F...

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