Leitsatz

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt – außer in den Fällen der ausschließlichen bzw. der abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit – die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auch dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird.

 

Sachverhalt

Der selbständige Steuerberater S war ab 1.1.1989 auf der Basis eines Dienstleistungsvertrags als kaufmännischer Leiter in einem Industrieunternehmen tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die steuerliche und wirtschaftliche Beratung des Unternehmens. Dafür erhielt er eine feste monatliche Vergütung. Neben dieser Tätigkeit, für die er mindestens 3,5 Arbeitstage pro Woche zu reservieren hatte, betreute S als Steuerberater noch einige kleinere Mandate. Als das Unternehmen im Jahr 1998 verkauft wurde, erhielt S als Dank für die jahrelange treue Zusammenarbeit eine Sondervergütung von 1 Mio. DM. Finanzamt und -gericht lehnten die Verteilung der Sondervergütung auf drei Jahre gemäß § 34 Abs. 3 EStG ab.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, dass § 34 Abs. 3 EStG auf die Besteuerung der Sonderzahlung anzuwenden ist. Zwar sei diese Vorschrift bei Gewinneinkünften nur in Ausnahmefällen anwendbar. Hier sei die Stellung des S aber mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar. S habe aus seiner Tätigkeit keine schwankenden Gewinne erzielt, sondern eine feste monatliche Vergütung bezogen, die jeweils mit den Gehältern der leitenden Angestellten angepasst worden sei. Auch seinen Urlaub habe S mit der Geschäftsleitung abstimmen müssen. Eine Versagung der Steuerbegünstigung auf die Sondervergütung würde in diesem Fall gegen das verfassungsrechtliche Gebot der prinzipiellen steuerlichen Gleichbehandlung der Einkunftsarten verstoßen.

 

Praxishinweis

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH kam eine Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nur dann in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige entweder über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum bezogen hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar war und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehörte, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wurde[1]. Diese Ausnahmefälle hat der BFH nun um die Variante erweitert, dass eine einmalige Sonderzahlung auf der Grundlage einer langjährigen arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.7.2004, XI R 44/03

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