Leitsatz (amtlich)

Die Vermietung eines Gebäudeteils an einen Dritten für dessen Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzung der Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FördG. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung zu dem Zweck erfolgt, daraus einen Nutzen für den eigenen Betrieb zu erzielen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Steuerberater. Im Oktober 1995 erwarb er in Thüringen ein Geschäftsgrundstück, das er zu 2/3 für seine Praxis nutzte und zu 1/3 an einen Rechtsanwalt für dessen Kanzlei vermietete. Für das Streitjahr (1995) machte er eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FördG von 373 980 DM (50% der Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes) geltend. Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nur in Höhe des auf die Steuerberatungspraxis entfallenden Anteils von 2/3 (249 320 DM) an. Die Vermietung an eine (fremde) Rechtsanwaltskanzlei sei keine eigenbetriebliche Nutzung i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FördG. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FördG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des StandOG[2] ist die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung und nach dem 31.12.1993 angeschafft worden ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird. Mit dieser Einschränkung der Förderung für Altgebäude ab 1994 durch das Erfordernis einer eigenbetrieblichen Verwendung hat der Gesetzgeber eine Formulierung aufgegriffen, die schon Bestandteil der Richtlinien zu § 3 ZRFG war[3]. Ziel der Regelung sollte es sein, eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibung durch gewerbliche Wohnungsgesellschaften zu verhindern, die Altbestand an Mietwohnungen aufkauften und diesen nach Inanspruchnahme der Abschreibung ohne Modernisierung wieder veräußerten.

Danach kann der Kläger die Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG nur für die für seine Steuerberatungspraxis genutzten Gebäudeteile beanspruchen. Diese werden für Zwecke des freiberuflichen Betriebs des Klägers verwendet. Die an die Rechtsanwaltskanzlei vermieteten Gebäudeteile bilden demgegenüber ein eigenständiges Wirtschaftsgut, für das die Voraussetzungen des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FördG nicht erfüllt sind. Denn diese Gebäudeteile werden nicht eigenbetrieblich i.S. der Vorschrift verwendet. Die Vermietung von Gebäudeteilen an einen fremden Betrieb schließt die eigenbetriebliche Verwendung aus. Dass die Vermietung auch zu dem Zweck erfolgt, daraus einen Nutzen für den eigenen Betrieb zu erzielen, tritt hinter die unmittelbare Verwendung im Betrieb des Mieters, also hinter die fremdbetriebliche Nutzung zurück[4]. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der nicht eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil gleichwohl zum gewillkürten oder notwendigen Betriebsvermögen des Eigentümers gehört. Selbst wenn dies der Fall ist, scheidet die Inanspruchnahme der Vergünstigung aus[5]. Den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FördG ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Förderung über die im Einleitungsteil des Satzes 2 genannte Eigenschaft des Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen hinaus an die in Buchst. b zusätzlich verlangte eigenbetriebliche Nutzung knüpfen wollte. Diese Eingrenzung steht im Ermessen des Gesetzgebers, der damit Mitnahmeeffekte verhindern wollte, und schließt fremdbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter bewusst von der Förderung aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 21.3.2002 - IV R 15/00

[2] BStBl I1993, S. 774
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1989, IV B 3 - S 1990 - 66/89, BStBl I1989, S. 518
[5] Vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1991, IV R 54/90, BStBl II1991, S. 808 = INF 1991, S. 520 zu § 3 ZRFG

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