Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der "Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken" bei der Sonder-Afa nach dem FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gebäude(teil) dient nicht eigenbetrieblichen Zwecken i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 2 FördG, wenn es zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet wird.

 

Normenkette

FördG § 3 S. 3 Nr. 2b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen IV R 15/00)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob dem Kläger (Kl.) für die Anschaffungskosten des vermieteten Teils eines Hauses die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz zusteht.

Der Kl. ist Steuerberater. Im Rahmen der Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) machte er u. a. eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz für ein am 01.10.1995 erworbenes Gebäude in M Thüringen in Höhe von 373.980 DM als Betriebsausgaben geltend. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen 747.692 DM. Das Gebäude wurde nach der Anschaffung zu 2/3 für die. Steuerberaterpraxis des Kl. genutzt, zu 1/3 an einen Rechtsanwalt vermietet.

Der Beklagte (Bekl.) ließ in dem Einkommensteuer- (ESt) Bescheid vom 17.07.1997 die erhöhte Abschreibung nur für 2/3 der Anschaffungskosten (498.641 DM) zu und beschränkte die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz auf 249.320 DM. Hierzu berief sich der Bekl. auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24.12.1996 in BStBl. I 1996, 15, 16, aus dem sich nach seiner Ansicht ergebe, daß der vermietete Teil des Hauses fremdbetrieblichen Zwecken diene und deshalb nicht – wie es § 3 Nr. 2 Fördergebietsgesetz vorschreibe – mindestens 5 Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sei.

Der Einspruch des Kl. gegen den ESt-Bescheid 1995 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 04.05.1998). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl. vorträgt. Die Vermietung der mittleren Etage des Hauses in an einen Rechtsanwalt diene zwar nicht unmittelbar dem Betriebszweck seiner freiberuflichen Steuerberatungspraxis. Die vermietete Etage gehöre gleichwohl zum notwendigen Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Praxis. Zwischen der Vermietung an den Rechtsanwalt und seiner freiberuflichen Tätigkeit bestehe ein enger funktionaler Zusammenhang. Denn die Vermietung diene der Anwerbung von Mandanten über den Mieter. Hinzu komme, daß er – der Kl. – im Zusammenhang mit steuerlichen Beratungen häufig juristische Fragen zu klären habe, was durch die Anwesenheit eines Anwalts im gleichen Gebäude wesentlich „flexibler und effizienter” erreicht werden könne. Deshalb diene die vermietete Etage auch eigenbetrieblichen Zwecken.

Der Kl. beantragt,

den ESt-Bescheid 1995 unter Berücksichtigung der Sonderabschreibung für die gesamten Anschaffungskosten des Hauses zu ändern und die ESt auf 10.192 DM herabzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Nutzung verpachteter oder vermieteter Gebäudeteile durch fremde Unternehmer könne nicht als eigenbetriebliche Nutzung durch den Vermieter angesehen werden, die Sonderabschreibung auf die entsprechenden Anschaffungskosten mithin nicht gewährt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf die beantragte Sonderabschreibung.

Investitionen im Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Fördergebietsgesetz – hier Thüringen – sind, soweit sie die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts betreffen, unter weiteren Voraussetzungen nur begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehört und mindestens 5 Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird (§ 3 Satz 2 Nr. 2b Fördergebietsgesetz). Das Tatbestandsmerkmal Nutzung zu „eigenbetrieblichen Zwecken” bedeutet die Nutzung zu eigenen gewerblichen oder eigenen freiberuflichen Zwecken, Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung durch den Erwerber für mindestens 5 Jahre an. Die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils des Betriebsvermögens schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus (vgl. George in Littmann/Bitz/Hellwig, Kommentar zum EStG, § 3 Fördergebietsgesetz Tz. 9; Kaligin in Lademann, EStG, § 3 Fördergebietsgesetz Anm. 45; Roland/Masuch in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum EStG, § 3 Fördergebietsgesetz Tz. 14; Blümich/Stuhrmann, § 3 Fördergebietsgesetz Tz. 19 ff.; Stuhrmann. Deutsche Steuerrecht 1997, 103, 105).

Im Streitfall dient die an den Rechtsanwalt vermietete Etage nicht eigenbetrieblichen Zwecken des Kl. Dahinstehen kann, ob die vermietete Etage aus den vom Kl. dargestellten Gründen zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Praxis des Kl. gehört. Die Betriebsvermögenseigenschaft ist nur eine der Voraussetzungen des § 3 Fördergebietsgesetz. Das begünstigte Wirtschaftsgut muß zum Betriebsvermögen des Erwerbers gehören und mindestens 5 Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Satz 2 Nr. 2b Fördergebietsgesetz). Die Vermietung zu fremdbetrieblichen Zwecken...

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