Zusammenfassung

 
Überblick

Es gibt unterschiedliche Gründe, dass die Satzungen der Wohnungsgenossenschaften von Zeit zu Zeit in unterschiedlichem Umfang geändert werden müssen. Neben der Anpassung an die aktuelle Mustersatzung aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer Rechtsprechung können auch individuelle Gründe für eine Satzungsänderung aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen eG vorliegen, wie z. B. die Einführung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. In allen solchen Fällen sind jedoch die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Änderung der Genossenschaftssatzung zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Gesetzlicher Mindestinhalt einer Satzung

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass eine Satzung (nur) folgenden Mindestinhalt haben muss (§§ 6, 7 GenG)

  • die Firma und den Sitz der Genossenschaft (§ 6 Nr. 1 GenG);
  • den Gegenstand des Unternehmens (§ 6 Nr. 2 GenG);
  • eine Regelung, ob die Mitglieder bei der Insolvenz der eG sog. Nachschüsse leisten müssen oder nicht (§ 6 Nr. 3 GenG);
  • Bestimmungen über die Einberufung und den Vorsitz in der Generalversammlung sowie die Protokollierung der Beschlüsse der Versammlung (§ 6 Nr. 4 GenG);
  • Regelungen über die Form der Bekanntmachungen der eG und die öffentlichen Bekanntmachungsblätter (§ 6 Nr. 5)[1];
  • die Höhe des Geschäftsanteils und die darauf zu leistenden Einzahlungen (§ 7 Nr. 1 GenG);
  • die Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 7 Nr. 2 GenG)[2].
[1] Siehe dazu die Empfehlung in der Mustersatzung (§ 43 MS) sowie Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 3. Aufl. 2019, §§ 6, 7 Rn. 16.
[2] Einen Vorschlag für eine Regelung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage enthält § 40 Abs. 1, 2 der Mustersatzung.

2 Mustersatzungen

Die Mustersatzungen (Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften, Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung) enthalten weitere Punkte, die gesetzlich nicht erforderlich sind. Teilweise werden darin auch gesetzliche Regelungen wiederholt. Dadurch wird aber ermöglicht, dass alle Beteiligten (Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Mitglieder der eG selbst) ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten zusammengefasst vorfinden. Daher ist grundsätzlich eine vollständige Übernahme der Regelungen der Mustersatzung zu empfehlen. Wenn aber beabsichtigt wird, von den Mustersatzungen abzuweichen, sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob dies mit dem Genossenschaftsgesetz vereinbar ist. Von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes darf nämlich nur abgewichen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (§ 18 Satz 2 GenG).

3 Anforderungen an eine Satzungsänderung

3.1 Generalversammlung als zuständiges Organ

Änderungen der Satzung können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden (§ 16 Abs. 1 GenG).

3.2 Vorbereitung, Einladung und Einberufung der Generalversammlung

In der Regel erfolgen Vorschläge zur Änderung der Satzung an die Generalversammlung aufgrund von Vorlagen des Vorstands, über die der Vorstand und der Aufsichtsrat gemeinsam beschließen (s.dazu § 28 Buchst. r der Mustersatzung)[1]. Unabhängig davon haben jedoch folgende Organe bzw. Beteiligte ein eigenes Antragsrecht hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte der Generalversammlung und damit auch hinsichtlich möglicher Satzungsänderungen:

  • Vorstand,
  • Aufsichtsrat,
  • qualifizierte Minderheit entsprechend § 45 Abs. 2 GenG; § 33 Abs. 3 Satz 2 der Mustersatzung.

Zu den Einzelheiten der Vorbereitung, Einladung und Einberufung der Generalversammlung s. folgende Beiträge:

  • Einberufung der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen – Was ist zu beachten?
  • Beschlussfassungen in den Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen – Was ist zu beachten?
  • Einberufung der Generalversammlung – Was ist zu beachten?
[1] S. zu den "Gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat" Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, 2. Aufl. 2019, Rn. 728 ff.

3.3 Besonderheiten der Ausgestaltung des Tagesordnungspunktes "Satzungsänderung"

Im Genossenschaftsgesetz ist nicht geregelt, welchen Umfang die Angaben zur Tagesordnung im Hinblick auf geplante Satzungsänderungen haben müssen. Es genügt zumindest nicht, wenn nur die Bezeichnung "Satzungsänderung" gewählt wird. Dadurch wird den Informationsinteressen der Mitglieder nicht Genüge getan. Zumindest ist es notwendig, dass im Rahmen der Tagesordnung darüber informiert wird, welche Vorschriften geändert werden sollen (Nennung der Paragrafen und der jeweiligen Überschrift). In der genossenschaftsrechtlichen Fachliteratur werden darüber hinaus unterschiedlich strenge Anforderungen an die Ausgestaltung des Tagesordnungspunkts "Satzungsänderung" gestellt, so z. B. neben der Aufstellung der Paragrafennummer auch die Angabe des wesentlichen Inhalts der zu ändernden Vorschriften oder nach anderer Ansicht sogar den genauen Wortlaut der vorgesehenen Änderungen. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken, einer eventuellen Unzufriedenheit und möglicher späterer Einwände von kritischen Mitgliedern ist entsprechend der Praxis im Bereich der Wohnungs...

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