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Satzungsänderungen – Was ist zu beachten?

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Es gibt unterschiedliche Gründe, dass die Satzungen der Wohnungsgenossenschaften von Zeit zu Zeit in unterschiedlichem Umfang geändert werden müssen. Neben der Anpassung an die aktuelle Mustersatzung aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer Rechtsprechung können auch individuelle Gründe für eine Satzungsänderung aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen eG vorliegen, wie z. B. die Einführung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. In allen solchen Fällen sind jedoch die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Änderung der Genossenschaftssatzung zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 6 GenG, Mindestinhalt der Satzung
  • § 7 GenG, Weiterer zwingender Satzungsinhalt
  • § 16 GenG, Änderung der Satzung
  • §§ 157 Alt. 2 GenG; 6 Abs. 2 GenRegV, 39a BeurkG, Form der Anmeldung der Satzungsänderung zum Genossenschaftsregister

1 Gesetzlicher Mindestinhalt einer Satzung

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass eine Satzung (nur) folgenden Mindestinhalt haben muss (§§ 6, 7 GenG)

  • die Firma und den Sitz der Genossenschaft (§ 6 Nr. 1 GenG);
  • den Gegenstand des Unternehmens (§ 6 Nr. 2 GenG);
  • eine Regelung, ob die Mitglieder bei der Insolvenz der eG sog. Nachschüsse leisten müssen oder nicht (§ 6 Nr. 3 GenG);
  • Bestimmungen über die Einberufung und den Vorsitz in der Generalversammlung sowie die Protokollierung der Beschlüsse der Versammlung (§ 6 Nr. 4 GenG);
  • Regelungen über die Form der Bekanntmachungen der eG und die öffentlichen Bekanntmachungsblätter (§ 6 Nr. 5)[1];
  • die Höhe des Geschäftsanteils und die darauf zu leistenden Einzahlungen (§ 7 Nr. 1 GenG);
  • die Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 7 Nr. 2 GenG)[2].
[1] Siehe dazu die Empfehlung in der Mustersatzung (§ 43 MS) sowie Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 3. Aufl. 2019, §§ 6, 7 Rn. 16.
[2] Einen Vorschlag für eine Rege...

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