Leitsatz

Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Gutshauses eines Land- und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als Betriebsausgabe abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht geltend, 1989/1990 entstandene Restaurierungskosten für ein Wandgemälde in ihrem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnhaus bei der Nutzungswertbesteuerung zu berücksichtigen. Das Wohnhaus ist Teil eines Ensembles; die übrigen Häuser sind vermietet. Die Nutzungswertbesteuerung für die selbst genutzte Wohnung wurde zum 1.1.1991 abgewählt. Das Finanzamt sah die Restaurierungskosten als privat veranlasst an. Mit dem Einspruch macht die Klägerin geltend, das Wohnhaus sei als Baudenkmal beim Landesverwaltungsamt eingetragen. Die Wandmalerei sei kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, sondern untrennbar mit der Wand verbunden, damit Betriebsvermögen und mit einem privat genutzten Bild nicht zu vergleichen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG hat die Aufwendungen für die Instandsetzung der Wandmalerei zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen. In den Streitjahren vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gehörte das Wohnhaus nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG a.F. unstreitig zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs. Daher können sämtliche im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung stehenden Instandhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. auch für die Zeit nach dem 31.12.1998, wenn das bewohnte Gebäude oder der bewohnte Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist und die in Stand gesetzten Teile des Gebäudes land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen waren oder sind. Dazu gehört zwar kein normaler Einrichtungsgegenstand wie ein an der Wand angebrachtes Gemälde, wohl aber eine (historische) Wandmalerei, auf die sich die festgestellte Denkmaleigenschaft des Gebäudes erstreckt. Denn die Wandmalerei ist Bestandteil des Gebäudes und steht nicht in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das Gebäude selbst. Dabei weist der BFH darauf hin, dass eine Wandmalerei ebenso wie ein Garten[1] oder ein Schwimmbad[2] die Annehmlichkeit des Wohnens erhöht und daher – anders als für ein frei bewegliches Gemälde – für die Höhe des zu versteuernden Nutzungswerts i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine fiktive, gegebenenfalls zu schätzende Einnahme anzusetzen war[3]. Das war bei normalen Einfamilienhäusern, deren Herstellungskosten nach § 7b EStG begünstigt waren, nicht der Fall, weil deren Nutzungswert nur mit 1 % des Einheitswerts angesetzt wurde.

 

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung gehören Garten- wie auch Heizungsanlagen nicht zu den vom Gebäude gesonderten Wirtschaftsgütern[4], weil sie wie das Gebäude im Übrigen gleichermaßen das persönliche Wohnbedürfnis befriedigen sollen[5]. Der BFH[6] hat allerdings entschieden, dass der Aufwand für ein Bildmosaik nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes i.S. von § 7b EStG rechnet. Da diese Entscheidung indessen allein auf dem nur für § 7b EStG entwickelten Herstellungskostenbegriff beruht[7], der unübliche besondere Anlagen und Einrichtungen ausschließen sollte, kann sie bei der Nutzungswertbesteuerung der Annahme eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zwischen Gebäude und Wandmalerei nicht entgegenstehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 27.5.2004, IV R 30/02

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