Leitsatz (amtlich)

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7.8.2000, GrS 2/99 (BStBl II 2000, S. 632 = INF 2000, S. 734) für die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach InKraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer OHG. Diese hatte ihre Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH verpachtet. Am Vermögen und am Gewinn der OHG waren W und der Kläger mit 50%, am Stammkapital der Betriebs-GmbH waren W mit 47,11 % und der Kläger mit 52,89 % beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Die Bilanz der OHG zum 31.12.1989 wurde am 3.5.1990 testiert. Die GmbH-Anteile sind als notwendiges Sonderbetriebsvermögen erfasst; die Gewinnansprüche gegenüber der GmbH für das Wirtschaftsjahr 1989 in Sonderbilanzen nicht aktiviert. Die jeweiligen Sondergewinn- und Verlustrechnungen enthalten die Gewinnausschüttungen der GmbH für 1988 von 374717 DM (für W) und 375 759 DM (für den Kläger). Der Bilanzbericht vom 4.5.1990 zum Jahresabschluss 1989 der GmbH führt u.a. aus, der Kläger werde der Gesellschafterversammlung vorschlagen, einen Gewinn von 937500 DM brutto auszuschütten. Die Bilanz der GmbH wurde am 7.5.1990 testiert. Die vorgeschlagene Gewinnausschüttung wurde am 11.6.1990 beschlossen. Das Finanzamt meinte, die im Jahr 1990 beschlossene Gewinnausschüttung müsse bereits in den Sonderbilanzen zum 31.12.1989 erfasst werden. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne sind jeweils in den Jahren als Sonderbetriebsertrag der Gesellschafter bei der OHG zu erfassen, in denen die Ausschüttung beschlossen wurde[2]. Die OHG musste die 1990 von der GmbH beschlossene Gewinnausschüttung erst in den für ihre Gesellschafter zu erstellenden Sondergewinn- und Verlustrechnungen 1990 erfolgswirksam erfassen. Ein Unternehmer hat für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung auszuweisen ist[3]. Das gilt auch für die Sonderbilanz eines Mitunternehmers[4].

Der Große Senat des BFH[5] hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren kann. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass am Bilanzstichtag der ausschüttungsfähige Gewinn den Gesellschaftern bekannt sei und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Umstände nachgewiesen sei, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen gewesen seien, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen. Diese Voraussetzungen seien - von äußerst seltenen Fällen abgesehen - regelmäßig nicht gegeben. Deshalb trage die objektive Beweislast für das Vorliegen solcher Ausnahmefälle derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf die phasengleiche Aktivierung berufe.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft oder ein bilanzierender Einzelunternehmer ist. Sie gelten ferner auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter einer Personengesellschaft befindet. Allein aus dem Umstand, dass zwischen der GmbH und der OHG eine Betriebsaufspaltung bestand, kann eine Verpflichtung zur phasengleichen Bilanzierung nicht abgeleitet werden[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 31.10.2000 – VIII R 85/94

[1] Vgl. FG Köln, Urteil vom 10.8.1994,11 K3664/92, EFG 1995, S. 109

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