Leitsatz (amtlich)
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von seiner Lohnsteuer-Anmeldung 1996, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte das Finanzamt ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 und § 51a Abs. 2a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das Finanzamt verstoße gegen den Gleichheitssatz. Das FG gab der Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1 SolZG 1995 wird zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Abgabepflichtig sind u.a. natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Nach § 4 Satz 1 SolZG 1995 beträgt der Solidaritätszuschlag im Streitjahr 1996 7,5 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 vorbehaltlich des § 3 Abs. 3-5 SolZG 1995 die Lohnsteuer.
Zur Lohnsteuer i.S. dieser Vorschrift gehört auch die pauschale Lohnsteuer. Bei der pauschalen Lohnsteuer stellt diese ungekürzt die Bemessungsgrundlage dar, weil für sie in § 3 Abs. 3-5 SolZG 1995 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Insbesondere ist § 3 Abs. 3 SolZG nicht einschlägig. Vielmehr ist der Tatsache, dass der Lohnsteuerabzug in Abs. 4 und der Lohnsteuer-Jahresausgleich in Abs. 5 gesondert geregelt sind, zu entnehmen, dass § 3 Abs. 3 SolZG nur die zu veranlagenden Steuerpflichtigen betrifft. Bei diesen wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Splittingtabelle 2 664 DM und bei Anwendung der Grundtabelle 1 332 DM übersteigt. Eine andere Bedeutung kommt dem Wortlaut "in anderen Fällen" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995 nicht zu.
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Dieser hat bereits entschieden[2], dass der für die Pauschalierung nach § 40a EStG maßgebliche Arbeitslohn z.B. nicht um den - früheren - Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu kürzen war. Eine Berücksichtigung solcher Freibeträge, die in ihrer Wirkung der Nullzone beim Solidaritätszuschlag ähnlich sind, würde mit der pauschalierten Lohnsteuererhebung des § 40a EStG auch nicht im Einklang stehen. Allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitnehmers liegende Kürzungsgründe - im Streitfall die Berücksichtigung sozialer Komponenten - soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden.
Der Gesetzgeber hat die hier vertretene Auslegung durch die Änderung des Obersatzes in § 3 Abs. 3 SolZG durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997[3] bestätigt[4].
Link zur Entscheidung
BFH vom 1.3.2002 – VI R 171/98
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