1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent[1] [Bis 31.12.2019: 20 Prozent] des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5[2] [Bis 31.12.2019: nach § 3 Absatz 3 bis 5] jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes[3] beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

[1] Geändert durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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