Leitsatz

Für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelts auszuweisen.

 

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH. Die GmbH betrieb im Jahr 1998 einen Kraftfahrzeughandel und verkaufte aufgrund von Rahmenverträgen Fahrzeuge an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. In den Rahmenverträgen, die den Einzel-Kaufverträgen zugrunde lagen, verpflichtete sich die GmbH zum späteren Rückankauf der verkauften Neufahrzeuge zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis. Maßgebend war ein von der Dauer der Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs abhängiger Prozentsatz des Listenpreises. Machten die Vertragspartner der GmbH von dem Recht auf Rückgabe des jeweiligen Fahrzeugs keinen Gebrauch, war die GmbH in bestimmten Fällen verpflichtet, einen "No-return-Bonus" zu zahlen. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12. 1998 passivierte die GmbH eine Rückstellung für Ertragsminderungen aus Fahrzeugrücknahmeverpflichtungen von umgerechnet 1331762 EUR. Sie bemaß die Rückstellung nach der Höhe der erwarteten "No-return"-Zahlungen und dem Marktwert der Fahrzeuge. Das Finanzamt versagte die gewinnmindernde Berücksichtigung der Rückstellungen.

Der BFH entscheidet, dass die GmbH für ihre Verpflichtungen aus den Rückverkaufsoptionen eine Verbindlichkeit von 1331762 EUR zu passivieren hat. Die GmbH hat beim Verkauf eines Fahrzeugs ihrem Vertragspartner eine Rückverkaufsoption eingeräumt, aufgrund derer der Vertragspartner zeitlich befristet den Rückerwerb des zuvor verkauften Fahrzeugs von der GmbH verlangen konnte. In der Einräumung einer Option ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück–)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist. Aus diesem Grund kann ein wirtschaftlicher Vorteil in Form des Anspruchs auf Übertragung des betroffenen Wirtschaftsguts nicht mit der wirtschaftlichen Belastung aus der Op­­tion "saldiert" werden. Für die Verpflichtung aus einer Option, zuvor verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen und erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen (BFH, Urteil v. 11.10.2007, IV R 52/04, BStBl 2009 II S. 705).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.11.2010, I R 83/09.

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