Leitsatz (amtlich)

Ehegatten steht für ein gemeinsames Einfamilienhaus wegen Objektverbrauchs keine Wohnungseigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu, wenn sie vor der Eheschließung in unterschiedlichen Kalenderjahren Miteigentumsanteile an demselben Zweifamilienhaus erworben haben und jeder für seinen Miteigentumsanteil erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind im Streitjahr 1991 zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann erwarben 1982 ein Zweifamilienhaus zu je 1/2, das sie von 1982 an nach § 7b EStG absetzten. 1985 trennten sich die Eheleute. Der damalige Ehemann veräußerte am 5.6.1985 seinen Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus an die Mutter der Klägerin und den Kläger, den die Klägerin am 6.9.1985 heiratete. Die Klägerin führte die erhöhten Absetzungen für ihren Miteigentumsanteil bis 1989 - das letzte Jahr des Begünstigungszeitraums - fort. Der Kläger beanspruchte für seinen 1/4-Anteil an dem Zweifamilienhaus von 1985 an ebenfalls erhöhte AfA nach § 7b EStG. 1990 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das sie seit 14.5.1990 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das Streitjahr 1991 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für das eigengenutzte Einfamilienhaus sowie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das Zweifamilienhaus geltend, in dem erhöhte Absetzungen des Klägers enthalten waren. Das Finanzamt lehnte die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG wegen Objektverbrauchs ab. Das FG gab der Klage, mit der die Kläger geltend machten, ihre Anteile an dem Zweifamilienhaus seien als ein Objekt zu behandeln, statt[1]. Die Revision führte zur Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG nur für eine Wohnung, einen Ausbau oder eine Erweiterung beanspruchen[2]. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, erhalten die Grundförderung für insgesamt zwei der genannten Objekte[3]. Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG gleich[4]. Miteigentumsanteile an einem nach § 7b EStG begünstigten Objekt sind grundsätzlich selbständige Objekte[5]. Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, wenn ihnen das Gebäude ausschließlich zuzurechnen ist und sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen[6]. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge Trennung der Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte. Der bis zu diesem Zeitpunkt suspendierte Objektverbrauch[7] lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt[8]. Haben Ehegatten bereits vor Eheschließung gemeinsam ein nach § 7b EStG begünstigtes Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraums die beiden Miteigentumsanteile der Ehegatten zu einem Objekt i.S. der Objektbegrenzung gemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert[9]. Zu einem Objekt können Miteigentumsanteile von Ehegatten an einem Gebäude aber nur zusammengefasst werden, wenn sie das Gebäude gemeinsam angeschafft haben oder zumindest in demselben Kalenderjahr Miteigentümer geworden sind, auch wenn § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG ausdrücklich nur verlangt, dass das Objekt den Ehegatten (ausschließlich) zuzurechnen ist und dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Denn die Zusammenfassung der Miteigentumsanteile zu einem Objekt bezweckt lediglich, Miteigentümer-Ehegatten nicht schlechter zu stellen, als wenn nur einer von ihnen das Objekt zu Alleineigentum erwirbt. Dagegen soll diese Regelung nicht den sukzessiven Erwerb eines Objekts ermöglichen und das gemeinsame Eigentum der Ehegatten gegenüber dem Eigentum nur eines Ehegatten begünstigen.

Wer zu seinem Miteigentumsanteil nach Ablauf des Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsjahres einen weiteren Miteigentumsanteil hinzuerwirbt, erhält - selbst wenn er Alleineigentümer wird - ein zweites selbständiges Objekt[10]. Erwirbt nicht der Miteigentümer, sondern sein Ehegatte einen weiteren Miteigentumsanteil, gelten die gleichen Grundsätze. Mehrere in verschiedenen Jahren erworbene Anteile können daher auch bei Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden, unabhängig davon, ob die Ehegatten die Anteile vor oder nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erworben haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 15.3.2000 - X R 56/97

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