Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen X R 56/97)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1994 wird der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17. September 1992 dahin geändert, daß ein Abzugsbetrag von 15.000,– DM als Sonderausgaben gemäß, § 10 e Abs. 1 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind nichtselbständig tätige Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind seit 06. September 1985 verheiratet.

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des in 1990 erworbenen Einfamilienhauses in … Dieses Haus, dessen Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG im Streit ist, wird von den Klägern ab dem 14. Mai 1990 selbst genutzt.

Die Kläger waren weiterhin im Streitjahr 1991 Miteigentümer des Zweifamilienhauses in

Die Klägerin erwarb dieses Zweifamilienhaus im Jahre 1982 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann je zur Hälfte. Für dieses Objekt beantragten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erhöhte Abschreibungen nach § 7 b EStG ab 1982 in Höhe von 5 % der Höchstbemessungsgrundlage für ein Zweifamilienhaus von 200.000,– DM.

Am 05. Juni 1985 veräußerte der damalige Ehemann der Klägerin seinen halben Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus an die Mutter der Klägerin und an den Kläger zu je 1/2, wodurch die Klägerin zu 50 %, ihre Mutter zu 25 % und der Kläger zu 25 % beteiligt waren.

Die Klägerin führte die Abschreibungen nach § 7 b EStG ab 1985 bis einschließlich 1989 für ihren 1/2-Anteil in Höhe von 5.000,– DM fort. Diese Abschreibung errechnete sich aus 5 % der halben Anschaffungskosten aus dem Jahre 1982, begrenzt auf 5 % des halben Höchstbetrages von 200.000,– DM.

Der Kläger beantragte für seinen 1/4-Anteil an dem Zweifamilienhaus ab 1985 ebenfalls die Abschreibung nach § 7 b EStG, und zwar in Höhe von 5 % seiner Anschaffungskosten, höchstens jedoch 5 % von 1/4 der damaligen Höchstbemessungsgrundlage von 250.000,– DM. Diese Abschreibung nach § 7 b EStG wurde für einen neuen Abzugszeitraum ab 1985 in Höhe von jährlich 3.125,– DM gewährt.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Hausgemeinschaft in … wurden durch das Finanzamt … gesondert und einheitlich festgestellt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 beantragten die Kläger die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG für die eigengenutzte Wohnung in … und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus der Hausgemeinschaft in … in Höhe von … DM. Eine Mitteilung des Finanzamts … über den Verlust lag noch nicht vor. In dem Einkommensteuerbescheid 1991 vom 22. Juni 1992 wurde die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG nicht gewährt, da der Beklagte die Wohnung in … als drittes Objekt der Kläger ansah, wodurch Objektverbrauch eingetreten sei. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus der Hausgemeinschaft in … wurde in der beantragten Höhe von 23.024,– DM berücksichtigt.

Mit ihrem Einspruch trugen die Kläger vor, daß die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG zu gewähren sei, da die Wohnung in erst das zweite Objekt der Kläger sei. Anteile von Ehegatten an einem Objekt seien gemäß § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG zusammenzurechnen und als ein Objekt zu behandeln, wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Hierbei sei nicht beachtlich, daß noch eine weitere Person Miteigentümer des Objektes sei (vgl. Abschnitt 62 Abs. 3 Einkommensteuer-Richtlinien –EStR– 1987 i.V.m. Abschnitt 52 EStR 1990). Die Miteigentumsanteile der Kläger an dem Haus in … seien nach der Eheschließung somit nur als ein Objekt zu behandeln.

Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts … wurde in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 17. September 1992 der Verlust aus der Hausgemeinschaft in … lauf … DM geändert.

Den noch offenen Einspruch wegen des Jahres 1991 wies der Beklagte am 16. März 1994 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führt er aus, daß gemäß § 10 e Abs. 4 EStG Objektverbrauch eingetreten sei, da die Kläger bereits für zwei Objekte im Sinne des § 7 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 und 6 EStG erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hätten. Nach der Scheidung der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann sei ihr 1/2-Anteil des Hauses in … wieder als selbständiges Objekt zu behandeln. Ein selbständiges Objekt sei auch der 1/4-Anteil des Klägers, den dieser vom damaligen Ehemann der Klägerin entgeltlich erworben habe. Da beim Kläger auch noch kein Objektverbrauch eingetreten gewesen sei, sei ihm auf Antrag für diesen 1/4-Anteil di...

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