Bindung an Ankaufsangebot im Erbbaurechtsbestellungsvertrag
Bindungsdauer
Eine Bindungsdauer von 44 Jahren an das Angebot zum Ankauf eines Erbbaugrundstücks ist für sich genommen bei einem für 99 Jahre bestellten Erbbaurecht nicht sittenwidrig.
(BGH, Urteil v. 1.3.2013, V ZR 31/12)
Inhaltsänderung eines Erbbaurechts und Grundbucheintragung
Änderung
Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (etwa Bebauungsbefugnis, Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung.
(OLG München, Beschluss v. 10.4.2013, 34 Wx 36/13, FGPrax 2013 S. 155)
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung
Zustimmung zur Veräußerung
Der Grundstückseigentümer darf seine Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts nicht davon abhängig machen, dass das veräußerte Recht zur Sicherung in der Vergangenheit schuldrechtlich erfolgter Erbbauzinserhöhungen mit einer Einzelreallast im Umfang der Gesamtbelastung des Erbbaurechts belastet wird.
(OLG Hamm, Beschluss v. 24.7.2013, 15 W 199/12)
Löschung des Erbbaurechts
Löschung
Ein Erbbaurecht kann ohne Zustimmung der Berechtigten dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht gelöscht werden, wenn diese Rechte inhaltlich identisch auch das Eigentum an dem Grundstück belasten und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.
(OLG Hamm, Beschluss v. 24.7.2013, 15 W 172/13)
Anspruch auf Rangrücktritt gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten
Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.
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