Leitsatz (amtlich)

1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.

2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.9.1989 - V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).

3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.

 

Normenkette

BGB §§ 177, 311b Abs. 1; ErbbauRG § 10 Abs. 1, §§ 27-28

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 09.08.2012; Aktenzeichen 12 O 47/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.8.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte zu 1) 48 % und die Beklagte zu 3) 2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden 48 % der Beklagten zu 1) und 2 % der Beklagten zu 3) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt zu 50 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin ganz.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 50 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von den Beklagten die Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit einem am 3.6.1998 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Hilfswiderklage begehren die Beklagten zu 1) und 3) die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 3.6.1998.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in P, deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb von Golfplatzanlagen ist. Die Beklagte zu 1) ist eine am 24.9.1998 in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG mit Sitz in X. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) und zugleich einziger Kommanditist ist seit Anfang 1999 bzw. Ende 1998 der am 5.7.1960 geborene Herr L. Vormaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und einziger Kommanditist war bis zu diesem Zeitpunkt der am 7.3.1930 geborene Herr L2, der Vater des L.

L2 war vormals Eigentümer u.a. der im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...1 verzeichneten Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 9, Flurstück 5 sowie Flur 10, Flurstücke 14, 16, 26, 27, 57, 58, 61 und 68. Eine Übertragung des in Blatt...1 verzeichneten Grundbuchbestandes erfolgte ohne Eigentumswechsel am 9.3.2005 in das Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...2. Nach vorangegangener Teilung einzelner Grundstücksflächen war L2 u.a. Eigentümer der Flurstücke Gemarkung X, Flur 10, Flurstücke 16, 21, 24, 57, 74, 78, 80, 81, 83, 84, 87, 88, Flur 94, Flurstücke 92, 93, 94, 98 sowie Flur 96, Flurstücke 56, 57. Eigentümer u.a. jener Flurstücke ist nunmehr aufgrund Auflassung vom 25.4.2006 und Eintragung im Grundbuch am 17.8.2006 die Beklagte zu 1). Die Grundbesitzung ist mittlerweile verzeichnet im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...3.

L2 war überdies vormals Eigentümer u.a. der im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...1 verzeichneten Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 10, Flurstücke 32, 61, 71, 72 sowie Flur 12, Flurstücke 79, 99, 100, 101 und 102. Eigentümerin dieser mittlerweile mit geänderter Flurstücksbezeichnung im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...4 verzeichneten Grundbesitzungen ist aufgrund Auflassung vom 21.9.2000 und Eintragung im Grundbuch am 26.10.2000 die J GmbH & Co. KG mit Sitz in O, welche am 17.9.1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Eigentümer der vormals im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...5 verzeichneten Grundbesitzung Gemarkung X Flur 8, Flurstücke 20 und 21 sowie Flur 9, Flurstücke 1, 2 und 7 war im Jahre 1998 Herr T2. U. a. dieser Grundbesitz ist mittlerweile übertragen in das Grundbuch des AG Lünen von X Blatt...6. Eigentümer u.a. der Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 9, Flurstück 11 sowie Flur 94, Flurstücke 19,...

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