Leitsatz

Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen. Für die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über die Erfüllung "gleicher kultureller Aufgaben" nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG aus.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall waren die Orchesterleistungen des klagenden Orchesters aufgrund einer Bescheinigung der Bezirksregierung X vom 12.11.1998 steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Das Finanzamt behandelte die Leistungen der im Ausland ansässigen für Konzerte des Orchesters verpflichteten Subunternehmer steuerpflichtig. Somit schuldete das Orchester als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer hierfür nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Anfang 2006 bescheinigte die Bezirksregierung X, dass die Subunternehmer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Orchesters die in § 4 Nr. 20 a UStG genannten Voraussetzungen erfüllen.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sind neben den von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhaltenen Orchester auch die musikalischen Leistungen privater Orchester steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt. Nach dem EuGH-Urteil v. 3.4.2003, C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I – 2921, dürfen Solisten und kulturellen Gruppen nicht unterschiedlich behandelt werden. Liegt daher die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind auch die von einzelnen selbstständigen Musiker als Orchestermitglied an das Orchester erbrachten Leistungen steuerfrei.

Der BFH lies offen, ob die für das Orchester 1998 erteilte Bescheinigung auch für die Leistungen der Subunternehmer ausreicht. Ausreichend war auf jeden Fall die Bescheinigung v. 23.1.2006 mit namentlicher Aufführung der einzelnen Orchestermusiker als Mitglieder des Orchesters. Diese Bescheinigung kann auch rückwirkend gelten (vgl. BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 25/08, BStBl 2010 II S. 15).

 

Hinweis

Eine Einzelbescheinigung pro Musiker ist nicht erforderlich. Somit können die Leistungen der einzelnen Musiker an das Orchester aufgrund der Bescheinigung steuerfrei und ihre Leistungen bei anderen Auftritten steuerpflichtig sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.02.2010, V R 28/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen