Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, kulturelle Leistung eines Solisten, Begriff der Einrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der anderen … anerkannten Einrichtungen als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.

2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als solcher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n

 

Beteiligte

Hoffmann

Matthias Hoffmann

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 05.04.2000; Aktenzeichen 5 StR 169/00; BFH/NV Beilage 2001, 87)

LG Mannheim (Urteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen KLs 611 Js 65/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 5 StR 169/00)

 

Tatbestand

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten

In der Rechtssache C-144/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Matthias Hoffmann

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Hoffmann, vertreten durch Steuerberater A. J. Rädler und Rechtsanwalt M. Lausterer,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von A. Robertson, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Hoffmann, vertreten durch A. J. Rädler und M. Lausterer, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch G. Wilms und K. Gross, in der Sitzung vom 3. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2002

folgendes

Urteil

1.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Revisionsverfahren, das der Konzertveranstalter Hoffmann gegen seine strafrechtliche Verurteilung u. a. dafür, dass er die Mehrwertsteuer auf Gagen, die er drei in Deutschland aufgetretenen Gesangssolisten gezahlt hat, nicht abgeführt hat, vor dem Bundesgerichtshof angestrengt hat.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 13 der Sechsten Richtlinie regelt bestimmte Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Er bestimmt u. a.:

A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden;

(2) a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstabe … n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

- Die betreffenden Einricht...

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