Grundbuchberichtigung

Nach dem Tod des Vorerben hatte der Nacherbe unter Verweis auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Daraufhin wurden für die Eigentumsumschreibung und Katasterfortführung Kosten erhoben. Dem trat der Nacherbe mit dem Argument entgegen, es bestehe Gebührenfreiheit im Hinblick auf den Erbfall, wobei die 2-Jahres-Frist erst mit Eintritt des Nacherbfalls begonnen habe. Doch damit drang sie nicht durch.

2-Jahres-Frist beachten!

Das OLG München stellte klar: Für die Eintragung eines Eigentümers/Miteigentümers im Grundbuch werden grundsätzlich Gebühren (1,0) nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Nach herrschender Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben, und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht. Für die 2-Jahres-Frist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt.

Kostenprivilegierung

Voraussetzung für die Privilegierung ist aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden ist oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Wenn das Grundbuch nach dem ersten Erbfall unberichtigt geblieben ist, würde die Gewährung von Gebührenbefreiung über die 2-jährige Frist hinaus ihren in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Zweck, im öffentlichen Interesse die alsbaldige Grundbuchberichtigung zu fördern, verfehlen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs tritt bereits mit dem ersten (Vor-)Erbfall ein.

Hinweis

Fazit: Die Gebührenbefreiung für die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch greift nur ein, wenn das Grundbuch bereits zuvor beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden war. Für die Fristwahrung kommt es auf die Einreichung des Berichtigungsantrags beim Grundbuchamt, nicht hingegen auf den Erbscheinsantrag an.

(OLG München, Beschluss v. 12.12.2014, 34 Wx 374/14 Kost, dazu NJW-Spezial 2015 S. 199)

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