Normenkette

GNotKG Anl 1 Nr. 14110

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 12.08.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 12.8.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist nach dem Erbschein vom 13.1.2014 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern zu 1/5.1. Miterbin des am 242012 verstorbenen xxx, und zwar als Nacherbin der am 13.1.2013 verstorbenen xxx. Der Erblasser war in Erbengemeinschaft Miteigentümer von Grundbesitz und als solcher noch bis 2014 im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 31.1.2014 unter Bezugnahme auf die Nachlassakten Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt. Vollzogen wurde die Berichtigung am 13.2.2014. Gegen den Kostenansatz vom 18.6.2014 (Kostenrechnung vom 1.7.2014) über 630,50 EUR (Katasterfortführungsgebühr sowie Eigentumsumschreibung gem. Nr. 14110 KV GNotKG) wendet sich die Beteiligte zu 1. Sie meint, es bestehe Gebührenfreiheit im Hinblick auf den Erbfall; die Zweijahresfrist beginne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 13.1.2013.

Der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2) ist dem entgegen getreten. Die maßgebliche Frist für die Gebührenprivilegierung des Erben sei eine gesetzliche Ausschlussfrist; auf ein Verschulden für die Fristversäumung komme es nicht an. Abzustellen sei auf den Tod des Erblassers am 24.1.2012, nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls.

Das AG hat mit Beschluss vom 12.8.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG), über die das OLG (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG; § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch seinen Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG) entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

1. Für die Eintragung eines Eigentümers/Miteigentümers im Grundbuch werden Gebühren (1,0) nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Der amtliche - für den Rechtsanwender verbindliche - Zusatz entspricht insoweit nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 60 Abs. 4 KostO, so dass die zu jener Norm entwickelten Grundsätze auch für die aktuelle Vorschrift heranzuziehen sind.

2. Nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben (KG Rpfleger 1968, 66; OLG Karlsruhe Rpfleger 1966, 118; Hartmann Kostengesetze 44. Aufl. KVfG 14110 Rz. 15; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand Dezember 2012 § 60 Rz. 15b), und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht (Waldner, a.a.O.; s. für Erbeserben auch KG Rpfleger 1967, 120 mit zust. Anm. Stöber). Für die Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt (KG Rpfleger 1968, 66). Voraussetzung für die Privilegierung ist aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden ist oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist (KG Rpfleger 1968, 66; a.A. Lappe in Korintenberg/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl., § 60 Rz. 54). Wenn das Grundbuch nach dem ersten Erbfall unberichtigt geblieben ist, würde die Gewährung von Gebührenbefreiung über die zweijährige Frist hinaus ihren in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Zweck, im öffentlichen Interesse die alsbaldige Grundbuchberichtigung zu fördern (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rz. 17), verfehlen (KG, a.a.O.). Denn dem öffentlichen Interesse zuwider unrichtig ist das Grundbuch bereits seit dem ersten (Vor-) Erbfall. Maßgeblich für die Einhaltung ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm die Einreichung des (Berichtigungs-) Antrags beim Grundbuchamt, nicht etwa der beim Nachlassgericht zu stellende Erbscheinsantrag.

3. Hier angewandt bedeutet dies, dass auch der Zeitraum zwischen dem ersten (24.1.2012) und dem zweiten (13.1.2013) Erbfall in die Fristenberechnung einzubeziehen ist. Dann war die Antragstellung vom 29.1.2014 mit Eingang beim Grundbuchamt am 1.1.2014 aber verfristet. Weil es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt (BayObLG Rpfleger 1999, 509; vom 1.12.1999, 3 Z BR 342/99, bei juris; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rz. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rz. 15), spielt Verschulden keine Rolle. Abgemildert wird die darin liegende Härte dadurch, dass es nach herrschender Meinung genügt, wenn der Antrag selbst fristgerecht gestellt wird; auf dessen Vollzugsreife kommt es hingegen nicht an (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rz. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rz. 15; s. auch OLG Hamm FGPrax 2010, 276). Demnach wäre hier für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Erteilung des Erbscheins vom 13.1.2014, der die Erbschaft der Nacherben bezeugt, abzuwarten.

4. Sonstige Einwände gegen die Kostenrechnung w...

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