§ 109 GEG ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen zu können. Eine hiermit übereinstimmende Regelung enthielt bereits § 16 EEWärmeG. So regelt beispielsweise § 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg einen Anschluss- und Benutzungszwang. Hiernach können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets u. a. den Anschluss an die Versorgung mit Nah- und Fernwärme vorschreiben. Dabei kann die Satzung bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder u.a. auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

Voraussetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist, dass dieser

  • nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Belästigungen oder
  • zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung oder
  • aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung,

gerechtfertigt ist.

Vor dem Hintergrund der voranschreitenden kommunalen Wärmeplanung dürfte damit zu rechnen sein, dass Gemeinden vermehrt von ihrer Ermächtigung zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs Gebrauch machen werden. Dies wird bereits aus Gründen besserer Planbarkeit und zur Sicherung der Finanzierung von Wärmenetzen erfolgen und führt freilich zu einer nur noch eingeschränkten Wahlfreiheit der Gebäudeeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bezüglich der Auswahl des Energieträgers. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.[1] Sollte ein Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht gewünscht sein, ist es daher ratsam, vor Inkrafttreten eines Anschluss- und Benutzungszwangs eine Neuanlage einzubauen und in Betrieb zu nehmen, um insoweit Bestandsschutz gegenüber dem Anschluss- und Benutzungszwang geltend machen zu können.[2]

[1] Börstinghaus/Meyer/von Staa, Das neue GEG, § 6 Rn. 37.
[2] Börstinghaus/Meyer/von Staa, a. a. O. m. w. N.

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