(1) 1Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. 2In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.

 

(2) 1Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.

 

(3)[1] 1Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets die Verwendung bestimmter erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude, die nicht öffentliche Gebäude des Bundes sind, oder den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme und deren Benutzung vorschreiben, wenn dies

 

1.

nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Belästigungen oder

 

2.

zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung oder

 

3.

aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung

gerechtfertigt ist. 2Erneuerbare Energien gemäß Satz 1 sind solche nach § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S.1237, 1321) geändert worden ist; die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehende Anlagen darf nicht vorgeschrieben werden. 3Absatz 1 bleibt unberührt. 4Absatz 2 gilt entsprechend. 5Die Gemeinden haben in der Satzung Ausnahmen von der in Satz 1 genannten Pflicht vorzusehen, wenn deren Erfüllung wirtschaftlich oder aufgrund der bestehenden energetischen Qualität des Gebäudes unzumutbar ist.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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