Befangenheit des Sachverständigen

Ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten lediglich wegen Befangenheit des Sachverständigen unverwertbar, aber nicht unrichtig, kommt gegen ihn kein Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB in Betracht. Das entschied jüngst das Oberlandesgericht Hamm.

Der Kläger begehrte Feststellung der Haftung des Beklagten, der in einem von dem Kläger eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden war, für ihm aus der Unverwertbarkeit der Gutachten entstehende Schäden. Der Beklagte war nach Erstellung von 2 schriftlichen Gutachten in dem Beweissicherungsverfahren auf Antrag des Antragsgegners für befangen erklärt worden, sodass ein neuer Sachverständiger beauftragt werden musste.

Wann haftet der Sachverständige?

Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß § 839a Abs. 1 BGB aus. Danach ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist.

Kein unrichtiges Gutachten

Hier jedoch sind die Gutachten des Beklagten unstreitig nicht unrichtig. Der Kläger wirft diesem lediglich vor, dass er durch die Überschreitung des Gutachtenauftrags seine Befangenheit und damit die Unverwertbarkeit der von ihm erstellten Gutachten grob fahrlässig bewirkt habe. Das unverwertbare Gutachten ist aber schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Haftungsnorm kein unrichtiges Gutachten. Der Beklagte ist auch nicht von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen, sondern hat lediglich seinen Gutachtenauftrag überschritten, indem er zusätzliche Feststellungen getroffen hat. Dies berührt die inhaltliche Korrektheit seiner Ausführungen im Gutachten nicht.

Schließlich – so das Gericht – kommt auch eine Analogie bei der vorliegenden Konstellation der Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.1.2014, 9 U 231/13, MDR 2014 S. 681)

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