Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtlicher Sachverständiger, unverwertbares Gutachten, Analogie

 

Leitsatz (amtlich)

Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten i.S.d. § 839a BGB.

Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 839a

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.10.2013; Aktenzeichen 19 O 185/13)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten, der in einem von dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden war, für ihm aus der Unverwertbarkeit der Gutachten entstehende Schäden. Der Beklagte war nach Erstellung von zwei schriftlichen Gutachten in dem Beweissicherungsverfahren auf Antrag eines der Antragsgegner für befangen erklärt worden, ein neuer Sachverständiger wurde beauftragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 11.10.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten habe. § 839a BGB sei nach seinen Tatbestandsmerkmalen schon nicht einschlägig, ein inhaltlich unrichtiges Gutachten liege nicht vor. Eine Analogie scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es fehle auch an einem Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Frage, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, hat das LG offengelassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine Schlussanträge erster Instanz weiter verfolgt.

Er meint, die Voraussetzungen des § 839a BGB lägen vor. Denn ein Gutachten sei auch unrichtig im Sinne dieser Norm, wenn es fehlerhaft über die vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen hinausgehe. Dieses sei hier der Fall. Jedenfalls sei aber eine Analogie geboten. So sei auch die analoge Anwendung der Vorschrift auf Zeugen gängig.

Wenn man eine analoge Anwendung des § 839a BGB verneine, entfalte diese Norm aber keine Sperrwirkung, so dass eine Haftung des Beklagten eine nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht komme.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils erster Instanz festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der Kläger im Vertrauen auf die prozessuale Verwertbarkeit der vom Beklagten im selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Essen, Aktenzeichen 19 OH 7/10 (Krebs u.a../. Götze u.a.) erstellten beiden Gutachten vom 13. und 16.12.2011 "Wertgutachten"/Gutachten Nr. 10.330.1210 LG" im Zeitraum vom 10.3.2011 bis zum 30.3.2012 wertsteigernde Verwendungen in Bezug auf die Immobilie I-Straße, C, vorgenommen hat und infolge dieser umfänglichen Renovierungsarbeiten nicht mehr gegenüber den Antragsgegnern im vorbezeichneten selbständigen Beweisverfahren Aussagen in Bezug auf die Beantwortung des Beweisbeschlusses des LG Essen vom 30.11.2010 in Verbindung mit dem Hinweis des LG vom 11.1.2011 getätigt werden können.

2. den Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers i.H.v. 2.601,82 EUR zu verurteilen.

II. Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet.

Inwieweit der Feststellungsantrag überhaupt zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Zulässigkeit im Hinblick auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn - wie hier - die sachliche Unbegründetheit auf der Hand liegt (vgl. (Zöller/Greger, ZPO, 30. A. Vor § 253 Rz. 10; Becker-Eberhard in MünchKomm/ZPO, 4. A. 2013 § 256 Rz. 36).

Zweifel an dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses bestehen, da der Eintritt eines Schadens jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Während es bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts ausreicht, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber nochungewiss sind (BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432; NJW-RR 1988, 445), fehlt es bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens schon an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt eines Schadens ungewiss ist; hier muss der Kläger daher schon für d...

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