Leitsatz

Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl II 2004, S. 546 = INF 2003, S. 43).

 

Sachverhalt

A und B waren an einer GmbH zu je 50 % beteiligt und zu Geschäftsführern bestellt. Die GmbH sagte sowohl A (Jahrgang 1947) als auch B (Jahrgang 1949) ab dem 65. Lebensjahr eine Altersversorgung von monatlich 4000 DM zu. Die Witwenpension für die 1950 bzw. 1953 geborenen Ehefrauen sollte 60 % der Altersrente betragen. Im Streitjahr 1995 führte die GmbH der Pensionsrückstellung auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens für A 20936 DM und für B 17030 DM zu. Die unterschiedliche Höhe der Zuführungen ergab sich aus dem unterschiedlichen Alter der Gesellschafter und ihrer Ehefrauen. Das Finanzamt kürzte den Vorwegabzug des A aufgrund der Pensionszusage. Das FG wies dessen Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. Der Vorwegabzug steht A ungekürzt zu, da er sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erworben hat. Der vom BFH für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entwickelte Grundsatz, dass die Beitragsleistung für die Altersversorgung – wirtschaftlich gesehen – in dem Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche liegt, gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die GmbH zwei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zusagt. Dabei ist nicht auf die Beitragsleistung im einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich bei einer gleich hohen Pensionszusage bei typisierender vorausschauender Betrachtungsweise ein höherer Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche des einen Gesellschafter-Geschäftsführers durch einen höheren Verzicht des anderen in späteren Jahren ausgleichen wird. Zu gleichen Teilen beteiligte fremde Gesellschafter sind typischerweise nicht bereit, zugunsten von Mitgesellschaftern auf ihre Gewinnansprüche zu verzichten.

 

Praxishinweis

Der BFH nimmt die Prüfung der Voraussetzungen, ob bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ein gleich hoher Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche und damit eine Finanzierung der jeweiligen Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen angenommen werden kann, im Wege einer Gesamtbetrachtung vor. Diese Gesamtbetrachtung beschränkt er nicht auf das Kalenderjahr, sondern führt sie im Wege einer typisierenden und wirtschaftlichen Betrachtung vorausschauend bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs der Gesellschafter-Geschäftsführer durch. Allerdings erfolgt diese "dynamische" Beurteilung auf der Grundlage einer "statischen" Momentaufnahme. Denn die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgungen soll – so der BFH ausdrücklich – unberücksichtigt bleiben.

Dem Argument, bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern erwerbe jeder sein Anwartschaftsrecht teilweise auch durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter, hält der BFH entgegen, dass diese Betrachtungsweise zu formal sei und dem Sinn und Zweck des Vorwegabzugs nicht gerecht würde.

Man darf gespannt sein, ob sich die Finanzverwaltung dieser großzügigen und weitreichenden Entscheidung – wie im Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers[1] – anschließen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.2.2005, XI R 29/03

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