Leitsatz (amtlich)

Die Finanzbehörde ist - entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Handelsvertreter, war für den Besteuerungszeitraum 2000 verpflichtet, monatlich USt-Voranmeldun-

gen abzugeben. Er beantragte hierfür am 22.2.2000 durch Abgabe des entsprechenden Vordrucks eine Dauerfristverlängerung und gab die Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 1999 mit 26 915 DM und die Sondervorauszahlung mit 2446 DM an. Mit Bescheid vom 8.3.2000 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 240 DM "zur USt-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2000" mit der Begründung fest, der Antrag des Klägers auf "Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000" sei am 22.2.2000 eingegangen. Auf den dagegen eingelegten Einspruch setzte das Finanzamt den Verspätungszuschlag auf 20 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Das FG wies die Klage ab[1]. Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag ist das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen i.S. der §§ 149 bis 151 AO, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern[2]. Die Steueranmeldung wird in § 150 Abs. 1 Satz 2 AO als Steuererklärung beurteilt. Daher kann das Finanzamt als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung auch einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wenn das Finanzamt die Befugnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sein.

Der Unternehmer ist nach § 18 Abs. 1 UStG 1999 verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Zur Vermeidung von Härten kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 18 Abs. 6 UStG 1999 durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Nach § 46 Satz 1 UStDV 1999 hat das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen[3] um einen Monat zu verlängern. Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1999 bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2, 2a UStG abzugeben ist. Danach ist der Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe von USt-Voranmeldungen zu stellen. Es ist deshalb auch nicht notwendig, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben. Das Finanzamt kann den Antrag bei verspäteter Antragstellung ablehnen und einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der USt-Voranmeldung festsetzen, für die dann keine Fristverlängerung besteht. § 48 UStDV 1999 bestimmt nicht, dass auf den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend anwendbar sind oder dass bei Verspätung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Steueranmeldungen für den gesetzlich nicht durchsetzbaren Antrag auf Fristverlängerung ist nicht geboten.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 26.4.2001 – V R 9/01

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