Fußweg kann ausreichen

Die Kläger begehren ein Überfahrtsrecht für Pkw über das benachbarte, zwischen einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude liegende Hofgelände der Beklagten, um ihr eigenes Grundstück, das ihnen seit 1988 gehört, mit einem Pkw befahren zu können. Dieses Grundstück kann über einen schmalen Weg unstreitig zu Fuß und mit Zweirädern erreicht werden. Im Laufe des Rechtsstreits 1. Instanz ersetzte die Beklagte eine aus Schalungselementen bestehende Grenzeinrichtung durch eine 3 Meter hohe, massive Mauer, wodurch eine Überfahrt über ihr Hofgelände zum Grundstück der Kläger nicht mehr möglich ist.

Die Kläger haben vorgetragen, schon vor Entstehung des BGB habe ein Überfahrtsrecht über das Grundstück der Beklagten wegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem klägerischen Grundstück bestanden, wovon die Beklagte bei Eigentumserwerb im Jahre 1993 auch Kenntnis gehabt habe. Daher stehe ihnen eine eintragungsfähige altrechtliche Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück zu, die sie zur Überfahrt mit Fahrzeugen berechtige. Hilfsweise bestehe aber jedenfalls ein Anspruch auf Einräumung eines entsprechenden Notwegrechts.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks durch die Kläger zur Überfahrt mit einem Pkw durch Zurverfügungstellung eines 3 m breiten Fahrstreifens über ihr Hofgelände zweimal wöchentlich zu dulden. Doch die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Notwegrecht verneint

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe besteht weder eine altrechtliche Dienstbarkeit noch ein Anspruch nach Treu und Glauben auf Duldung der Überfahrt. Insbesondere aber können sich die Kläger hier nicht auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB berufen: Denn die zur Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ist bereits dann gegeben, wenn Kraftfahrzeuge in der Nähe des Grundstücks abgestellt werden können und das Grundstück über einen mit Lasthilfen begehbaren Verbindungsweg zumutbar erreichbar ist.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 7.1.2013, 12 U 205/11, MDR 2013 S. 3979)

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