Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert als Mindestwert bei Einheitsbewertung von Golfplätzen

Hermann-Ulrich Viskorf
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende Golfplätze.

 

Sachverhalt

E verpachtete 1993 bis dahin landwirtschaftlich genutzte Flächen langfristig an einen Golfplatzbetreiber. Im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.1994 bewertete das Finanzamt die verpachteten Flächen als unbebaute Grundstücke und stellte den Einheitswert nach einem Bodenwert von 3,50 DM/qm auf 814500 DM fest. Als Bodenwert wurde dabei der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert angesetzt. E machte geltend, das Grundstück sei im Ertragswertverfahren mit 0,50 DM/qm zu bewerten, weil als gedachte Erwerber i.S. des § 9 BewG nur Kapitalanleger in Betracht kämen. Ein vom FG eingeholtes Sachverständigengutachten bewertete die Grundstücke auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 mit 1040000 DM.

 

Entscheidung

Ehemals landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke, die nicht mehr i.S. des § 33 Abs. 1 und 2 BewG dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, sind nach § 68 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen und nach § 72 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG zu bewerten. Hierfür sind in erster Linie die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke heranzuziehen. Erst wenn eine ausreichende Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke fehlt, ist der Wert aus Durchschnittswerten (Richtwerten) abzuleiten oder ausnahmsweise durch ein Einzelgutachten zu bestimmen. Eine Wertermittlung mit Hilfe des mutmaßlichen Ertrags z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren